1 Formerfordernisse
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die einzigen ausdrücklich aufgeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Widerspruch, nämlich Form und Frist. Zur Form schreibt § 84 Abs. 1 vor, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden muss, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nicht ausreichend ist die mündliche oder fernmündliche Einlegung, auch wenn darüber ein Aktenvermerk gefertigt wird (str.; a. A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 84 Rn. 3a; abweichend für bestimmte Konstellationen auch Peters/Sautter/Wolff, § 84 Rn. 3). Schriftlich bedeutet gemäß § 126 Abs. 1 BGB grundsätzlich, dass ein Schriftstück vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet wird. § 126 Abs. 3 BGB modifiziert diese Anforderung bereits mit Rücksicht auf die elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten. Unabhängig davon wird man für den Widerspruch bereits deshalb keine eigenhändige Unterschrift fordern können, weil auch § 92 dies für die Klageschrift nicht zwingend vorsieht und an den Widerspruch keine höheren Anforderungen zu stellen sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 84 Rn. 3; Zeihe, § 84 Rn. 4a). Es reicht aus, dass erkennbar ist, wer Widerspruchsführer ist. Die Niederschrift ist die schriftliche Fixierung der durch den Betroffenen vor der Behörde abgegebenen Erklärung. Bei der Widerspruchseinlegung durch Niederschrift muss der Widerspruchsführer anwesend sein. Die Behörde ist verpflichtet, den Widerspruch aufzunehmen. Es darf nicht auf die Möglichkeit des schriftlichen Widerspruchs verwiesen werden.
2 Frist
Rz. 2
Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt im Inland einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Widerspruchsführer. Die Bekanntgabe erfolgt in der gesetzlich vorgesehenen Form. Verwaltungsakte können gemäß § 33 SGB X mündlich...