1 Allgemeines
Rz. 1
§ 179 regelt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezweckt die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens (BSG, Beschluss v. 23.4.2014, B 14 AS 368/13 B). Der Wiederaufnahmeantrag ist kein Rechtsmittel, sondern es handelt sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf. Er zielt auf die Beseitigung der Rechtskraftwirkung von Entscheidungen durch ein prozessuales Gestaltungsurteil (BSG, Beschluss v. 2.3.2004, B 9 V 7/04 B). Das Wiederaufnahmeverfahren ist darauf gerichtet, die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung zu beseitigen und die fehlerhafte Entscheidung durch eine neue, fehlerfreie Entscheidung zu ersetzen. Es hat keinen Devolutiv- oder Suspensiveffekt (BFH, Beschluss v. 11.2.2003, VII B 330/02).
Rz. 2
§ 179 Abs. 1 ordnet die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Vierten Buches der ZPO über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ZPO ff.) an. § 179 Abs. 2 und §§ 180 bis 182 enthalten Sonderregelungen, die den Vorschriften der ZPO vorgehen.
2 Rechtspraxis
2.1 Verfahren
Rz. 3
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach § 179 Abs. 1 nur unter den engen Voraussetzungen der Vorschriften des Vierten Buches der ZPO, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens abschließend regeln (§§ 578ff. ZPO), wieder aufgenommen werden.
Das Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG i.V.m §§ 579, 580 ZPO gliedert sich in 3 Abschnitte:
die Prüfung der Zulässigkeit der Klage (Zulässigkeitsprüfung)
Bei Unzulässigkeit ist die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen. Der Tenor kann wie folgt lauten:
Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Sozialgerichts … vom …, Aktenzeichen …, wird verworfen.
die Prüfung von Amts wegen, ob der behauptete Anfechtungsgrund (§§ 579, 580 ZPO, § 179 Abs. 2) vorliegt (aufhebendes Verfahren)
Ist der Wiederauf...