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Jansen, SGG § 179 Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens

Elisabeth Straßfeld
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 179 regelt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezweckt die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens (BSG, Beschluss v. 23.4.2014, B 14 AS 368/13 B). Der Wiederaufnahmeantrag ist kein Rechtsmittel, sondern es handelt sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf. Er zielt auf die Beseitigung der Rechtskraftwirkung von Entscheidungen durch ein prozessuales Gestaltungsurteil (BSG, Beschluss v. 2.3.2004, B 9 V 7/04 B). Das Wiederaufnahmeverfahren ist darauf gerichtet, die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung zu beseitigen und die fehlerhafte Entscheidung durch eine neue, fehlerfreie Entscheidung zu ersetzen. Es hat keinen Devolutiv- oder Suspensiveffekt (BFH, Beschluss v. 11.2.2003, VII B 330/02).

 

Rz. 2

§ 179 Abs. 1 ordnet die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Vierten Buches der ZPO  über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ZPO ff.) an. § 179 Abs. 2 und §§ 180 bis 182 enthalten Sonderregelungen, die den Vorschriften der ZPO vorgehen.

2 Rechtspraxis

2.1 Verfahren

 

Rz. 3

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach § 179 Abs. 1 nur unter den engen Voraussetzungen der Vorschriften des Vierten Buches der ZPO, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens abschließend regeln (§§ 578ff. ZPO), wieder aufgenommen werden.

Das Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG i.V.m §§ 579, 580 ZPO gliedert sich in 3 Abschnitte:

  • die Prüfung der Zulässigkeit der Klage (Zulässigkeitsprüfung)

    Bei Unzulässigkeit ist die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen. Der Tenor kann wie folgt lauten:

    Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Sozialgerichts … vom …, Aktenzeichen …, wird verworfen.

  • die Prüfung von Amts wegen, ob der behauptete Anfechtungsgrund (§§ 579, 580 ZPO, § 179 Abs. 2) vorliegt (aufhebendes Verfahren)

    Ist der Wiederauf...

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Sozialgerichtsgesetz / § 179 [Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens]
Sozialgerichtsgesetz / § 179 [Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens]

  (1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.  (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt ...

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