Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 02.03.2004 - B 9 V 7/04 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Beschränkung der Bewilligung auf das konkrete Verfahren. Keine Geltung der Bewilligung im Wiederaufnahmeverfahren

 

Orientierungssatz

1. Ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden, gilt diese Entscheidung nur für den betreffenden Rechtszug (vgl § 73a Abs 1 SGG iVm § 119 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dazu gehört das Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO nicht. Es handelt sich bei entsprechenden Anträgen um außerordentliche Rechtsbehelfe zur Beseitigung der Rechtskraftwirkung von Entscheidungen.

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen ( BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 13.7.2004 - 1 BvR 2433/03).

 

Normenkette

SGG § 73a Abs. 1, § 179; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; SGG §§ 578, 578ff

 

Verfahrensgang

BSG (Entscheidung vom 05.11.2003; Aktenzeichen B 9 V 61/02 B)

Hessisches LSG (Entscheidung vom 03.09.2002; Aktenzeichen L 4 V 258/02)

SG Darmstadt (Entscheidung vom 11.02.2002; Aktenzeichen S 5 V 1666/01)

 

Gründe

Die Klägerin wendet sich mit einer "Restitutionsklage" gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2003 - B 9 V 61/02 B -, durch den ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 2002 als unzulässig verworfen worden ist. Dazu beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten.

Dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin kann nicht stattgegeben werden.

Zwar ist der Klägerin mit Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - B 9 V 61/02 B - für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden, diese Entscheidung gilt jedoch nur für den betreffenden Rechtszug (vgl § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 119 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). Dazu gehört das von der Klägerin beabsichtigte Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO nicht. Es handelt sich bei entsprechenden Anträgen um außerordentliche Rechtsbehelfe zur Beseitigung der Rechtskraftwirkung von Entscheidungen (vgl dazu Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 60. Aufl; Grundz § 558 ZPO RdNr 1 mwN). Mithin ist insoweit eine erneute Prozesskostenhilfebewilligung erforderlich (vgl dazu Reinhold in Thomas/Putzo, 25. Aufl., § 119 ZPO RdNr 10).

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 166 Abs 2 SGG) in der Lage wäre, den Wiederaufnahmeantrag der Klägerin erfolgreich zu begründen. Wiederaufnahmegründe iS von § 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO sind nicht ersichtlich.

Die an dem Senatsbeschluss vom 5. November 2003 mitwirkenden Richter waren - entgegen der Annahme der Klägerin - nicht gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 6 ZPO von der Amtsausübung ausgeschlossen (§ 579 Nr 2 ZPO). Dies wäre ua nur dann anzunehmen, wenn sie in derselben Sache bereits in einem früheren Rechtszuge an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben. Dafür ergeben sich hier keine Anhaltspunkte.

Soweit die Klägerin auf den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2002 hinweist, ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich die Voraussetzungen des § 580 Nr 7 Buchst b ZPO vorliegen könnten. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Davon kann hier schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin den fraglichen Bescheid lange vor dem Senatsbeschluss vom 5. November 2003 erhalten hat und damit dem Gericht vorlegen konnte. Auf die Frage, ob dieser Bescheid überhaupt für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hätte von Bedeutung sein können, kommt es daher nicht an.

Soweit die Klägerin geltend macht, es seien im Rahmen des Ausgangsverfahrens Straftaten begangen worden, ist darauf hinzuweisen, dass eine Restitutionsklage nach dem insoweit einschlägigen § 580 Nr 1 bis 5 ZPO nur dann stattfindet, wenn wegen der betreffenden Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann (vgl § 581 Abs 1 ZPO). Es ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten.

Die von der Klägerin weiter vorgebrachte Rüge von Verstößen gegen § 62 SGG ist nicht geeignet, einen Wiederaufnahmeantrag zu begründen. Im Übrigen lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass wegen des vor dem BSG geltenden Vertretungszwanges (vgl § 166 SGG) im Rahmen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nur anwaltliches Vorbringen Berücksichtigung finden kann.

Der von der Klägerin persönlich gestellte Wiederaufnahmeantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil sie insoweit nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 166 SGG) vertreten ist (vgl dazu BSGE 9, 55). Die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags erfolgt in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755861

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    2
  • TV-L - Entgeltordnung / Entgeltgruppe 6
    1
  • Gemeindeordnung Baden-Württemberg / § 141 2. ABSCHNITT Vorläufige Angleichung des Rechts der Gemeindebeamten
    0
  • Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Protokollnotizen
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe V a
    0
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Protokollerklärungen zu Unterabschnitt II
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / 3. Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
    0
  • Bildschirmarbeitsplatz (BAT) / 9.3.7 Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen
    0
  • Entgeltordnung VKA / IV. Baustellenaufseherinnen und Baustellenaufseher
    0
  • Entsendung: Anwendung von Abkommensrecht / 2.1.6 Deutsch-moldauisches Abkommen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 BPersVG (und ... / 3.10.2 Unterrichtungspflicht
    0
  • I. Aufgabe und Leistungen der Zusatzversorgung / 9.1.4 Weitere Besonderheiten
    0
  • Infektionsschutz / 1.5 Rechtsfolge
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.6 Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e)
    0
  • Jansen, SGB VI § 236 Altersrente für langjährig Versicherte / 2.4.1 Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze
    0
  • Jansen, SGB VI § 66 Persönliche Entgeltpunkte / 2.6 Praxishinweise
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Effizenz: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie bestehende Personalprozesse in der öffentlichen Verwaltung effizienter gestaltet werden können, um Ressourcen besser zu nutzen, die Leistungsfähigkeit zu steigern und unnötige Bürokratie abzubauen. Mit konkreten Empfehlungen und Best-Practice-Beispielen.


Sozialgerichtsgesetz / § 73a [Prozeßkostenhilfe]
Sozialgerichtsgesetz / § 73a [Prozeßkostenhilfe]

  (1) 1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 und des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung[1] [Bis 18.07.2024: mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung] gelten ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren