Rz. 8
Im sozialgerichtlichen Verfahren muss das Gericht gemäß § 103 den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Die Beteiligten tragen deshalb keine subjektive Beweislast. Es gilt aber der Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast). Nach dem Grundsatz der objektiven oder materiellen Beweis- oder Feststellungslast ist zu entscheiden, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen (BSGE 6, 70, 72 f.; BSGE 19, 52, 53; BSGE 30, 121, 123). Die Regeln über die objektive Beweislast dürfen indessen erst angewendet werden, wenn alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind (BSGE 27, 40, 42; BSGE 30, 121, 123; SozR 1500 § 128 Nr. 18; SozR 3-2200 § 182 Nr. 12) und entheben den Tatrichter nicht seiner insbesondere durch § 103 und § 128 Abs. 1 begründeten Pflicht zur eingehenden Erforschung des Sachverhalts und zur sorgfältigen Würdigung der erhobenen Beweise. Die Frage der Beweislastverteilung stellt sich also erst, wenn es nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht gelungen ist, die bestehende Ungewissheit zu beseitigen (BSG, Urteil v. 26.11.1992, 7 RAr 38/92, BSGE 71, 256). Wer die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.10.1988, 5 C 35.85; BSGE 6, 70, 72 f.; BSGE 15, 112, 114; BSGE 19, 52, 53; BSGE 30, 121, 123; BSGE 71, 256). Ist die objektive Beweislast nicht unmittelbar selbst und eindeutig vom Gesetz bestimmt, ist letztlich maßgeblich, welche Seite nach dem Plan des Gesetzgebers, hilfsweise nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, mit dem potenziellen Unrecht belastet werden kann (vgl. BSGE 71, 256). Es sind dabei nicht nur der Zweck der Norm, sondern auch ihre Stellung sowie Erforde...