Rz. 16

Eine abschließende Legaldefinition des Begriffs der Angehörigen enthält Abs. 5. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft bestehen, wenn das familiäre Band erhalten bleibt (Abs. 5 Satz 2 Nr. 3). Anders stellt sich die Rechtslage bei Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 dar. Hier gilt die stets gesetzlich unwiderlegliche Vermutung, dass das aus der früheren Verwandtschafts- bzw. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsbindung entstandene Zusammengehörigkeitsgefühl auch nach Beendigung erhalten bleibt. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. Verlobte i. S. d. LPartG werden ausdrücklich in den Kreis der ausgeschlossenen Personen einbezogen. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden jedoch nicht erfasst; insoweit ist § 17 zu prüfen.

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