Rz. 14

§ 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist eine Sonderregelung zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5.

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, als Anrechnungszeiten anzuerkennen, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt wurden. Darüber hinaus ist auch die vor dem Rentenbeginn liegende Zurechnungszeit als Anrechnungszeit i. S. dieser Vorschrift anzuerkennen. Durch § 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 wird die Grundnorm des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 für Rentenbezugszeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – ohne das Beitrittsgebiet – ergänzt. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 sind Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs auch zu berücksichtigen, wenn eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 55. Lebensjahres bezogen worden ist, eine Zurechnungszeit jedoch wegen fehlender Anrechnungsvoraussetzungen (Halbbelegung, verkürzte Halbbelegung oder 36 Pflichtbeiträge in den letzten 60 Kalendermonaten), die das bis zum 31.12.1991 geltende Recht vorsah, nicht in der Rente enthalten war.

Darüber hinaus sind gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 5 Rentenbezugszeiten als Anrechnungszeiten anzuerkennen, in denen Versicherte vor Vollendung ihres 55. Lebensjahres eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, die deshalb keine Zurechnungszeit enthielten, weil sie bereits vor dem 1.1.1957 weggefallen sind (die Zurechnungszeit wurde erst am 1.1.1957 mit dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze – ArVNG, AnVNG, KnVNG – als rentenrechtliche Zeit eingeführt).

 

Rz. 15

Für Rentenbezugszeiten im Beitrittsgebiet ist ergänzend zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 die Übergangsregelung des § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zu beachten. Das in der ehemaligen DDR geltende Recht sah ebenfalls eine Berücksichtigung von Zurechnungszeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung vor. Die Voraussetzungen hierfür sind in Art. 2 § 20 Abs. 1 RÜG übertragen worden. Im Einzelnen waren danach in folgenden Fällen Zurechnungszeiten zu berücksichtigen:

  1. für Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet, für die Pflichtbeiträge nicht entrichtet worden sind,
  2. für Frauen

    a) ein Jahr, wenn 20 bis unter 25 Jahre,
    b) 2 Jahre, wenn 25 bis unter 30 Jahre,
    c) 3 Jahre, wenn 30 bis unter 35 Jahre,
    d) 4 Jahre, wenn 35 bis unter 40 Jahre,
    e)

    5 Jahre, wenn 40 und mehr Jahre

    einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorlagen, bei der Berechnung von Renten wegen Alters,

  3. für Frauen

    a) ein Jahr für jedes geborene Kind und für Kinder des Ehegatten, Enkelkinder und Pflegekinder, die vor Vollendung des 8. Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen worden sind,
    b) 3 Jahre für jedes Kind, wenn sie 3 und mehr Kinder geboren oder Kinder des Ehegatten, Enkelkinder oder Pflegekinder vor Vollendung des 8. Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben und der Anspruch auf Rente allein aufgrund von Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bestand,
  4. Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Berechnung von Invalidenrenten und Bergmannsinvalidenrenten, wenn der Anspruch allein aufgrund von Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit besteht,
  5. Zeiten des früheren Bezugs einer Invalidenrente, Kriegsbeschädigtenrente oder Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln sowie Zeiten des Vorliegens von Invalidität, auch wenn ein Anspruch auf Invalidenrente nicht bestand, soweit diese Zeiten nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt wurden.
 

Rz. 16

Die Zurechnungszeiten wurden in der ehemaligen DDR zusätzlich zu den Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit angerechnet. Dies galt jedoch nur dann, wenn insgesamt 50 Jahre hierdurch nicht überschritten wurden. Eine Begrenzung auf 50 Jahre war für Frauen, denen Zurechnungszeiten i. S. v. Art. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b RÜG anzuerkennen waren, nicht vorgesehen (Art. 2 § 20 Abs. 2 RÜG).

 

Rz. 17

Die Tatbestände, die im Beitrittsgebiet zur Berücksichtigung einer Zurechnungszeit führten, und der Umfang der zu berücksichtigenden Zurechnungszeiten gingen somit über den Rahmen der § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 hinaus.

Die uneingeschränkte Anwendung der für Rentenbezugszeiten in den alten Bundesländern maßgebenden Grundnorm des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sowie der Übergangsregelung des § 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 auf Rentenbezugszeiten im Beitrittsgebiet würde dazu führen, dass in allen Fällen, in denen nach den vorgenannten Regelungen eine Zurechnungszeit zu berücksichtigen gewesen ist, nunmehr nach den Vorschriften des SGB VI eine Anrechnungszeit anerkannt werden müsste. Dies hätte eine Besserstellung von Rentenbeziehern im Beitrittsgebiet gegenüber Versicherten, die in den alten Bundesländern eine vorzeitige Rente bezogen haben, zur Folge.

Die Übergangsregelung des § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sieht daher vor, d...

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