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Jansen, SGB IV § 41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen / 2.7 Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 13

Empfehlungsvereinbarung des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände:

Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Renten- und Unfallversicherung DGB und BDA sind der Auffassung, dass die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auch künftig durch Beschlüsse der Vertreterversammlungen und nicht durch den Gesetzgeber festgelegt werden sollte. Zur Sicherung dieses Zieles halten sie es für sachdienlich, zu große Unterschiede der von den einzelnen Versicherungsträgern gewährten Entschädigung durch eine Koordination innerhalb der Selbstverwaltung zu vermeiden.

BDA und DGB passen ihre Empfehlung über eine angemessene Bemessung zum Auslagenersatz und der Entschädigungspauschalen nach § 41 SGB IV alle 3 Jahre an und legen für die Höhe der Entschädigungspauschalen die zwischenzeitliche Lohnentwicklung, gemessen an der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße, zugrunde. Damit ist eine sowohl regelmäßige als auch regelgebundene Anpassung der Entschädigungspauschalen gewährleistet. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1.1.2010, sodass eine erneute Anpassung zum 1.1.2013 erfolgt. Die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße hat sich von 2.555,00 EUR im Jahr 2010 auf 2.695,00 EUR im Jahr 2013 und damit um 5,48 % erhöht. Demgemäß ist eine entsprechende Anpassung des Auslagenersatzes und der Entschädigungspauschalen zum 1.1.2013 vorzunehmen.

Die von der Vertreterversammlung bzw. vom Verwaltungsrat/Aufsichtsrat zu beschließenden Entschädigungen sollten entsprechend § 41 Abs. 4 SGB IV in einer besonderen Entschädigungsregelung zusammengefasst werden.

DGS und BDA halten es für notwendig, dass seitens der Sozialversicherungsträger für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltu...

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