Versicherungsberechtigt sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb der EU-Staaten oder der assoziierten Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) ausüben. Die Ausführungen unter Abschn 1.1 zu den schwankenden wöchentlichen Arbeitszeiten gelten entsprechend.

Die Regelung für Auslandsbeschäftigte[1] ist auf Staaten außerhalb der EU bzw. der assoziierten Staaten beschränkt. Grund dafür ist, dass eine Pflichtversicherung in einem EU-Staat mit einer gleichzeitigen freiwilligen Versicherung nach dem SGB III mit europäischem Recht nicht vereinbar wäre. Im Übrigen dienen Versicherungszeiten in einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich auch zur Begründung eines Anspruchs im Inland. Dies gilt auch für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Eines zusätzlichen Versicherungsschutzes bedarf es vielfach nicht.

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