Zusammenfassung

 
Begriff

Die Altersrente für langjährig Versicherte ist eine Rente, die nach Erreichen der sog. Regelaltersgrenze ohne Rentenabschläge bezogen werden kann. Mit Rentenabschlägen können Versicherte diese Rente bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres (in besonders gelagerten Fällen sogar ab Vollendung des 62. Lebensjahres) erhalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Altersrente für langjährig Versicherte ist in § 33 Abs. 1 und 2 Nr. 2 SGB VI i. V. m. §§ 36 und 236 SGB VI (Übergangsrecht) geregelt.

1 Anspruchsvoraussetzungen

Versicherte haben Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  • das 67. Lebensjahr (entspricht der Regelaltersgrenze) vollendet und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Rente wird dann um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor Vollendung des 67. Lebensjahres gemindert (Rentenabschlag), max. um bis zu 14,4 % (0,3 % x 48 Monate).

 
Wichtig

Keine Hinzuverdienstgrenzen mehr seit dem Jahr 2023

Seit dem 1.1.2023 kann eine vorgezogene Altersrente und damit auch die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte ohne Beachtung von Hinzuverdienstbeschränkungen in Anspruch genommen werden.

2 Anhebung der Altersgrenzen

Die Altersgrenze von 67 Jahren für den abschlagsfreien Rentenbezug gilt erst für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind. Bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963 wird die Altersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebungen erfolgen im Grundsatz in den gleichen Schritten wie bei der Regelaltersgrenze für einen Anspruch auf Regelaltersrente. Die Altersgrenze vom vollendeten 63. Lebensjahr für den vorzeitigen und abschlagsbehafteten Rentenbezug wird nicht angehoben, sodass während der Anhebungsphase der max. Rentenabschlag von 7,2 % (0,3 % x 24 Monate) auf 14,4 % (0,3 % x 48 Monate) anwächst.

Vertrauensschutz

Im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenze bestehen bei dieser Altersrente eine Reihe von Vertrauensschutzregelungen:

  • Bei Versicherten, die vor 1949 geboren sind, gilt für die abschlagsfreie Rente weiterhin die bisherige Altersgrenze von 65 Jahren. Ein vorzeitiger Rentenbezug nach Vollendung des 63. Lebensjahres führt dann zu einem Rentenabschlag von 7,2 % (0,3 % x 24 Monate).
  • Bei Versicherten, die vor 1963 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus bezogen haben oder die vor 1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, gilt ebenfalls weiterhin die bisherige Altersgrenze von 65 Jahren. Liegt dieser Vertrauensschutz vor, wurde für Geburtsjahrgänge ab 1948 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme sogar stufenweise auf das 62. Lebensjahr abgesenkt. Dies führt dazu, dass erstmalig die im November 1949 Geborenen mit 62 Jahren in Rente gehen können. Der maximale Abschlag beträgt dann 10,8 % (0,3 % x 36 Monate).

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