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Altersfeststellung bei unbegleiteten ausländischen Kindern/Jugendlichen

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Altersfeststellung ist die Ermittlung der Minderjährigkeit des unbegleiteten Ausländers durch das Jugendamt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 42f SGB VIII ist die rechtliche Grundlage für die Altersfeststellung. § 8 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet das Jugendamt, den Minderjährigen dabei zu beteiligen. Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII kann der Minderjährige eine Vertrauensperson hinzuziehen. Die §§ 60, 62, 65 bis 67 SGB I regeln die Mitwirkungspflichten des Minderjährigen bei der Altersfeststellung (BVerwG, Beschluss v. 20.9.2017, 5 B 15/17; OVG Bremen, Urteil v. 18.11.2015, 2 B 223/15; OVG Bremen, Urteil v. 2.10.2017, 1 B 173/17 sowie OVG Bremen, Urteil v. 4.6.2018, 1 B 53/18; Bayerischer VGH, Beschluss v. 13.12.2016, 12 CE 16.2333 und Bayerischer VGH, Beschluss v. 5.4.2017, 12 BV 17.185).

1 Minderjährigkeit nach deutschem Recht

Mit der Altersfeststellung soll die Tatbestandsvoraussetzung der Minderjährigkeit festgestellt werden. Diese besteht nach deutschem Recht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.[1] Das Heimatrecht des Ausländers kann dies anders regeln. Entscheidend ist dann das deutsche Recht.

[1] § 2 BGB, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII.

2 Jahresendschätzung

Entgegen verbreiteter Praxis ist nicht der 1.1. des Jahres für das geschätzte Alter anzusetzen, sondern der 31.12. Damit wird zugunsten des Betroffenen vom letztmöglichen Zeitpunkt des bekannten Geburtsjahres ausgegangen in Zweifelsfällen. Etwas anderes gilt nur, wenn bei der medizinischen Altersbestimmung ein Mindestalter mit Monatsangabe ermittelt wird. Aber auch dann wird zugunsten des Betroffenen vom letztmöglichen Zeitpunkt für die Festlegung des Geburtsdatums ausgegangen (z. B. letzter Untersuchungstag).[1]

[1] BVerwG, Urteil v. 31.7.1984, 9 C 156/83; AG Mosbach, Beschluss v. 10.12.2015.

3 Sachverhaltsermittlung

Das Jugendamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.[1] Es b...

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