§ 21 Abs. 1 StVG stellt das Führen eines Kfz ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis oder während der Geltung eines Fahrverbots nach § 44 StGB oder § 25 StVG unter Strafe. Ferner wird auch der Halter eines Kfz bestraft, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist. In Abs. 3 der Vorschrift ist auch eine weit reichende Einziehung des Kfz, auf das sich die Tat bezieht, geregelt. So richtet sich diese gegen den Täter, der das Fahrzeug geführt hat, den Halter oder gegen denjenigen, der in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Abs. 1 verurteilt worden ist. Voraussetzung für die Einziehung ist die vorsätzliche Tatbegehung.[12] §  21 Abs. 3 StVG enthält eine Sonderregelung zu § 74 StGB.[13] Auch diese Vorschrift existierte bereits vor der Novelle zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat beim eingezogenen Fahrzeug wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Wert darauf gelegt, dass sich diese Einziehung unter Umständen strafmildernd auswirken könne. Die Einziehung nach § 74 StGB sei eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung.[14] Das Gericht muss sich dabei auch mit dem Wert des Fahrzeugs befassen, um das Gewicht der Vermögenseinbuße beim Täter beurteilen zu können.[15] Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, müsse geprüft werden, ob weniger einschneidende Maßnahmen als die Einziehung ausreichen.[16] Die Einziehung eines Tatfahrzeugs von 14.000 EUR soll jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn für zwei begangene Taten (des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) Freiheitsstrafen zu verhängen sind und festgestellt wird, dass die Einziehung sich nicht existenzbedrohend für den Täter auswirken wird.[17]

[12] Freyschmidt/Krumm, Verteidigung in Straßenverkehrssachen, 10. Aufl., S. 201.
[13] Kerkmann/Blum, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, StVG § 21 StVG, Rn 71.
[14] BGH NStZ 1985, 362.
[15] BGH NStZ 1985, 362.
[16] KG, Beschl. v. 6.10.1999 – (3) 1 Ss 269/99(80/99), BeckRS 2014, 11428; OLG München NJW 1982, 2330.

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