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zfs 10/2008, Zeitlicher Rahmen des Versicherungsschutzes für Fahrräder

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VHB 92 Klausel 7110

Leitsatz

Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt eine Risikobegrenzung.

BGH, Urt. v. 18.6.2008 – IV ZR 87/07

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus zwei Versicherungsverträgen in Anspruch wegen eines Fahrraddiebstahls. Nach Maßgabe beider Verträge sind Fahrräder gegen Diebstahl mitversichert. Insoweit haben die Vertragsparteien die Geltung der Klausel 7110 zu den VHB 92 bzw. der Klausel E zu den HRB 01/03 vereinbart, die wortgleich bestimmen:

"1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich"

a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem

b) der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand.“

In der Nacht vom 14. auf den 15.5.2005 war das Fahrrad des Ehemannes der Klägerin hinter dem Wohnhaus abgestellt und mit einem Fahrradschloss am Kellereingangsgitter des Anwesens angekettet. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt wurde das Fahrrad dort entwendet, der Diebstahl am Morgen des 15.5.2005 um 8.30 Uhr bemerkt und daraufhin der Polizei sowie der Beklagten gemeldet. Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit 200 EUR als Versicherungsleistung an die Klägerin und ihren Ehemann gezahlt.

Aus den Gründen

[6] “ … I. Die Parteien streiten sich im Wesentlichen um die rechtliche Einordnung der oben genannten Klausel, soweit in ihr Versicherungsschutz für Fahrräder ...

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BGH IV ZR 87/07
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