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zfs 06/2020, Anwaltliches Zurückbehaltungsrecht bei Nich ... / 2 Aus den Gründen:

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"…"

[13] Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. (…)

[16] Bei den verfahrensgegenständlichen Schreiben der Bekl. V. 23.9.2015 und v. 31.3.2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 32 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 35 S. 1 VwVfG) in Gestalt eines belehrenden Hinweises beziehungsweise einer missbilligenden Belehrung. (…)

[20] In den Schreiben nimmt die Bekl. zu § 50 Abs. 3 BRAO a.F. abschließend Stellung und bewertet die Zurückbehaltung der Vollstreckungstitel als unzulässig. Der Inhalt der Schreiben macht deutlich, dass sich die Bekl. bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Frage festgelegt hat. Auch ist das Schreiben vom 31.3.2016 mit einer förmlichen – wenngleich unzutreffenden – Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Kl. zugestellt worden. Es handelt sich mithin um einen Verwaltungsakt (vgl. BGH NJW 2017, 2556 nRn 18 ff. m.w.N. und v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17, juris nRn 4 f.).

[21] Die Klage ist zudem zulässig. (…)

[22] Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten.

[23] Denn der Kl. hat nicht gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen, indem er die drei Vollstreckungstitel wegen Nichtzahlung der Kostenrechnungen vom 19. und 20.5.2014 zurückbehalten hat.

[24] Das Verhalten des Kl. verstieß insb. nicht gegen § 50 Abs. 3 BRAO in der bis zum 17.5.2017 gültigen Fassung oder gegen § 43a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 BORA.

[25] Unabhängig von der Frage, aus welcher Bestimmung der BRAO eine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe von Handakten vor der ab dem 18.5.2017 gültigen Neufassung des § 50 BRAO herzuleiten war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13, juris), hat der IX. Zivilsenat des BGH schon mit Urt. v....

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