Das OLG Saarbrücken[9] hatte über einen Mobbingfall und in diesem Zusammenhang über die Wartefrist bei einem arbeitsrechtlichen Schadensersatzanspruch zu entscheiden. Der VN wurde zum 1.8.2007 in den Rechtsschutzversicherungsvertrag seiner Lebensgefährtin aufgenommen. Am 10.5.2007 begann sein neues Arbeitsverhältnis. Am 23.7.2007 begann der ehemalige Geschäftsführer, der das Unternehmen praktisch beherrschte, den VN zu belästigen und mit Kündigung zu bedrohen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der VN u.a. Schmerzensgeld und Gehaltsfortzahlung während der mobbingbedingten Arbeitsunfähigkeit geltend.

Rechtsschutz bestand im vorliegenden Fall nicht. Der Rechtsschutzfall ist nach Auffassung des OLG in die Wartezeit gefallen.

Die Berechtigung der Ansprüche des Klägers richtet sich nach den Voraussetzungen der in § 2b ARB 2005[10] geregelten Leistungsart des Arbeitsrechtsschutzes:

Die Regelung des § 2b ARB 2005 ist weit gefasst. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus Arbeitsverhältnissen" betrifft die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen, die in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ihre rechtliche Grundlage haben. Die hier relevante rechtliche Auseinandersetzung steht im Zusammenhang mit vom Kläger als unzumutbar empfundenen Beeinträchtigungen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer aus welchen er Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche herleitet. Dies ist eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er sich nicht zugleich auf eine Leistungspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzrechtsschutzes nach § 2a ARB 2005 berufen, für welchen bestimmte Einschränkungen – wie etwa die Wartefrist des § 4 Abs. 1 S. 3 ARB 2005 – nicht gelten. § 2a ARB 2005 bezieht sich auf die "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung [ … ] beruhen". Mit dieser Formulierung ist – anders als etwa in § 2a ARB 1994 – klargestellt, dass in Fällen, in denen ein bestimmtes Verhalten neben deliktischen Schadensersatzansprüchen zugleich vertragliche auslöst, kein Schadensersatzrechtsschutz besteht. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 ARB 2005 beginnt der Versicherungsschutz beim Arbeitsrechtsschutz erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn. Hier begann die (Mit-) Versicherung des Klägers unstreitig am 1.8.2007, so dass die dreimonatige Wartezeit bis Ende Oktober 2007 andauerte. Die Wartezeit gilt auch für Mitversicherte, die später, nach Beginn des Versicherungsschutzes für die ursprüngliche VN, in den RS-Vertrag aufgenommen wurde. Die Wartezeit beginnt am Tage des Versicherungsbeginns für den Mitversicherten zu laufen. Somit bestand im vorliegenden Fall kein Rechtsschutz, da der erste Rechtsschutzfall i.S.d. § 4 Abs. 1c ARB in der Wartezeit eingetreten ist.

[9] Urt. v. 11.11.2009 – 5 U 63/09 – zfs 2010, 280.
[10] Es handelt sich um hauseigene AVB, diese sind identisch mit den ARB 2010.

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