Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung als ersatzpflichtiger Schaden im Sinne von § 249 BGB anzusehen ist, der vom Unfallschädiger entsprechend seiner Haftungsquote auszugleichen ist.[3] Kommt es zu einem Schadenereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jede andere Schadenposition nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen.[4] Der Prämienschaden entsteht durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung und die insoweit vom Versicherer vorzunehmende Rückstufung, die in den Folgejahren zu Prämiennachteilen führt. Unabhängig davon, dass diese Schadenposition in der Unfallschadenregulierung häufig übersehen wird, handelt es sich um eine "lästige Schadenposition". Dies folgt aus der Tatsache, dass sich diese Schadenposition über mehrere Jahre erstreckt und es sich um einen typischen Zukunftsschaden handelt. Damit dieser Anspruch gegen Verjährung abgesichert wird, bedarf es der Absicherung durch die allgemeine Feststellungsklage, wenn der Versicherer nicht auf Anforderung eine titelersetzende Erklärung abgibt.[5] Dass der Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung durch Feststellungsklage abzusichern ist, entspricht jahrzehntelanger BGH-Rechtsprechung.[6]

Ein entsprechender Klageantrag lautet wie folgt:

Zitat

"Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger … % der Rückstufungskosten zu erstatten, die darauf beruhen, dass der Kläger aus Anlass des Unfallereignisses vom … in … die bei der X Versicherung unter der Schadennummer … unterhaltene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat."

Mit Erlass des Feststellungsurteils ist der Prämienschaden dem Grunde nach für die Dauer von 30 Jahren abgesichert. Da die Schadenposition "Prämienschaden" sowohl für den tätigen Rechtsanwalt wie aber auch für den Haftpflichtversicherer lästig ist,[7] lassen sich viele Fälle in der Praxis dadurch lösen, dass der Versicherer zur Vermeidung einer titelersetzenden Erklärung bzw. einem Feststellungsurteil auf diese Schadenposition unter Abzinsungsgesichtspunkten einen Pauschalbetrag zahlt, um diese Schadenposition somit einer abschließenden Erledigung zuzuführen.

[4] BGH, Urt. v. 18.1.1966, VI ZR 147/64, a.a.O.
[5] Vgl. insoweit oben zfs 2021, 665.
[6] Vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1991, VI ZR 140/91, VersR 1992, 244, 245.
[7] Der Haftpflichtversicherer kann die Schadenakte nicht schließen, weil mit weiteren Ansprüchen zu rechnen ist.

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