Aufgrund der vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung verbleibt somit dem Betreuer als einzige Aufgabe im Rahmen des Erbfalls nur noch die Ausübung der Rechte des Betreuten gegenüber dem Testamentsvollstrecker, insbesondere gemäß §§ 22152217 BGB.

In diesem Bereich sind am ehesten erhebliche Interessengegensätze gemäß § 1796 BGB denkbar.[22] Jedoch bleibt vor allem in diesem Bereich zu bedenken, dass die bloße denklogische Möglichkeit einer Interessenkollision ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht ausreicht, um eine Ergänzungsbetreuung anzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine pauschale Unterstellung eines Interessenkonflikts nicht. Vielmehr ist im Einzelfall anhand konkreter Anhaltspunkte durch den Tatrichter zu ermitteln, ob tatsächlich im konkreten Einzelfall eine solch schwerwiegende Interessenkollision besteht, die zu einer konkreten Konfliktsituation führt. Auf BGH NJW-RR 2008, 963 ff sei ausdrücklich verwiesen.

Vor allem wenn der Betreuer sein Amt seit Jahren ohne irgendwelche Beanstandungen stets im wohlverstandenen Interesse des Betreuten geführt hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die zukünftig ein anderes Verhalten des Betreuers erwarten lassen, ist die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers auf Vorrat unzulässig.[23]

Praxistipp: Bei Personenidentität von Betreuer und Testamentsvollstrecker besteht immer die Gefahr, dass das Betreuungsgericht für den Aufgabenkreis der Kontrolle des Testamentsvollstreckers einen Ergänzungsbetreuer einsetzt. Der gemäß § 1899 Abs. 4, 1796 Abs. 1 BGB zu bestellende Ergänzungsbetreuer könnte in einem solchen Fall mit dem Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte des Betreuten gegenüber dem Testamentsvollstrecker" betraut werden.[24] Um die Bestellung eines solchen Ergänzungsbetreuers zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Rahmen des Behindertentestaments dem Testamentsvollstrecker das Recht einzuräumen, seinen Nachfolger gemäß § 2199 BGB selbst zu benennen oder den Testamentsvollstrecker bei eigener Nichtannahme des Amtes als Dritten im Sinne von § 2198 BGB zu bestimmen. Hierdurch wird es dem Betreuer-Testamentsvollstrecker ermöglicht, eine vorherige Verständigung mit dem Betreuungsgericht zu suchen, aufgrund dessen er dann entscheiden kann, ob er selbst das Testamentsvollstreckeramt annehmen oder als Dritter den Testamentsvollstrecker bestimmen will. Schließlich sollten die gesunden Kinder zu Ersatzvollstreckern ernannt werden, wobei auch ihnen wiederum die Benennungsmöglichkeiten nach den §§ 2198, 2199 BGB eingeräumt werden sollten.

[22] Zimmermann, Betreuung und Erbrecht, 2012, Rn 463 ff.
[23] BGH NJW-RR 2008, 963 ff; OLG Brandenburg ZEV 2011, 594; OLG Zweibrücken ZEV 2007, 333; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 223, sowie Damrau, ZEV 1994, 1 ff.
[24] Zimmermann, Betreuung und Erbrecht, Rn 467.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge