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zerb 08/2017, Digitaler Nachlass – Irrungen und Wirrunge ... / 3. Brief- und Fernmeldegeheimnis und allgemeines Persönlichkeitsrecht

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Das Brief- und das Fernmeldegeheimnis sind aus Sicht des Zivilrechts besondere Erscheinungsformen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das als absolutes Recht wiederum aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird.[15] Die in den Grundrechten getroffenen Wertentscheidungen, insbesondere auch die des Art. 10 GG, strahlen insoweit in das Privatrecht aus.[16]

[15] Statt vieler: MüKo-BGB/Rixecker, Abschnitt "Allg. PersönlichR" Rn 1 mwN. Dort in Rn 119 mwN auch zum Öffnen von Briefen, Ausspähen von Daten, etc.
[16] Vgl. insbesondere BGH Urteil vom 20.2.1990 – VI ZR 241/89 (unbefugtes Öffnen von Briefen).

a) Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich durch Abwägung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht – und damit auch das Brief- und Fernmeldegeheimnis – ist keine absolute Größe. Vielmehr ist, wie der BGH es jüngst noch einmal formuliert hat, "[d]as allgemeine Persönlichkeitsrecht (...) ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut feststeht. Diese muss vielmehr durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (...)."[17]

Der Bestimmung der Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit auch des Brief- und Fernmeldegeheimnisses liegt also eine Interessenabwägung zugrunde und nur bei einem Überwiegen der Schutzinteressen des Betroffenen gegenüber den schutzwürdigen Belangen der anderen Seite, also des Eingreifenden, liegt ein rechtswidriger Eingriff vor.

[17] BGH Urt. v. 13.10.2015 –...

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