Da das RDG nicht alle Rechtsdienstleistungsbefugnisse abschließend regelt, ist in § 1 Abs. 1 RDG der Anwendungsbereich des Gesetzes bestimmt. Dieser umfasst nur die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen. Die Beratung einer Prozesspartei, die Vorbereitung von Schriftsatzentwürfen und die außergerichtliche Verhandlung mit dem Prozessgegner während eines Klageverfahrens fallen in den Anwendungsbereich des RDG.[10] Sofern aber Rechtshandlungen vorgenommen werden, die unmittelbar an das Gericht adressiert sind, findet das RDG keine Anwendung. Die Frage, ob diese Rechtshandlungen gegenüber dem Gericht zulässig sind, wird vielmehr in den einzelnen Prozessordnungen beantwortet. Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, durch das das RDG verabschiedet wurde, beinhaltet daher auch zahlreiche Änderungen in den jeweiligen Prozessordnungen.[11] So dürfen etwa gem. § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO Inkassounternehmen Mahnverfahren für ihre Kunden betreiben. Nach § 4 Abs. 4 EGRDG ist die Vergütung von Inkassounternehmen für die Vertretung in außergerichtlichen Mahnverfahren bis zu einem Betrag von 25 EUR erstattungsfähig. Die Erstattung der Vergütung für die Vertretung in Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 ZPO. Anwaltskanzleien, die bisher in Kooperation mit Inkassobüros komplementäre Mahn- und Vollstreckungstätigkeiten ausgeübt haben, werden diese oftmals abgeben müssen.[12]

Der Gesetzgeber hat das neue RDG als allgemeines Gesetz zur Regelung der Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen konzipiert. Besondere Regelungen finden sich in vielen Spezialgesetzen, z. B. Steuerberatungsgesetz, Bundesnotarordnung, Wirtschaftsprüferordnung. § 1 Abs. 2 RDG sieht dementsprechend vor, dass Regelungen in anderen Gesetzen unberührt bleiben und dem RDG als lex specialis vorgehen.

[10] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/3655, S. 45.
[11] Vgl. dazu näher Römermann, in: Grunewald/Römermann, § 1 RDG Rn 28 ff.
[12] Römermann, NJW 2008, 1249, 1251; Henssler/Deckenbrock, DB 2008, 41, 46.

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