In der Praxis von großer Bedeutung im Hinblick auf deutsch-amerikanische Erbfälle ist das Fehlen eines Pflichtteilsrechts in den meisten Bundesstaaten der USA. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es oftmals gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass gibt.

1. Form der Testamentserrichtung

Auch die erforderliche Form eines Testaments unterscheidet sich deutlich. So sind die in Deutschland üblichen Formen wie notarielles Testament und eigenhändiges Testament in den USA weitgehend unbekannt. In den USA ist das sogenannte 2-Zeugen-Testament (witnessed will)[25] üblich. Dieses wird durch den Erblasser oder durch einen von ihm beauftragten Dritten verfasst und dann von dem Erblasser und zwei Zeugen unterschrieben. Nach deutschem Recht wirksame Testamente sind daher aus amerikanischer Sicht oftmals unwirksam.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

1. New York

Ein Testament mit Bezügen zu anderen Jurisdiktionen, das nach dem Recht von New York unwirksam ist, wird gemäß 3-5.1 (c) New York Estates, Powers and Trusts Law (EPT)[26] anerkannt, wenn

es der Ortsform am Errichtungsort zum Zeitpunkt der Errichtung oder
der Form der Jurisdiktion, in welcher der Testator sein domicile bei Errichtung oder bei seinem Tod hatte,

genügt. Sind nach diesen Formen keine Zeugen erforderlich, so kann das Testament auch ohne das Zeugnis von Zeugen anerkannt werden. Ein vor einem deutschen Notar errichtetes Testament wird daher auch immer in New York anerkannt. Ein eigenhändiges Testament wird ebenfalls regelmäßig wirksam sein.

2. Kalifornien

Nach § 6113(b), (c) California Probate Code (CPC)[27] genügt die Einhaltung der Vorschriften des Errichtungsorts zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder der Vorschriften des Orts, an dem der Testator zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder des Todes sein domicile oder einen Wohnsitz (residence) hatte oder dessen Staatsangehörigkeit er besaß.

Zudem gibt es in Kalifornien auch das eigenhändige Testament gemäß CPC § 6111(a): Ein Testament, das den Anforderungen des CPC § 6110 nicht genügt, ist unabhängig vom Vorhandensein von Testierzeugen formell wirksam, wenn die Unterschrift und die wesentlichen Bestimmungen in der Handschrift des Erblassers abgefasst sind.

3. Florida

Gemäß § 732.502(2) Florida Statutes (Fla. Stat.)[28] bestehen bestimmte Erleichterungen: So ist jede letztwillige Verfügung eines Nicht-Residenten, welche nicht ein handschriftliches oder mündliches Testament ist, wirksam, sofern es nach dem Recht des Staates oder des Landes, wo es errichtet wurde, wirksam ist. Ein formal wirksam vor einem deutschen Notar unterschriebenes Testament ist daher auch dann wirksam, wenn keine Zeugen hinzugezogen wurden. Ein eigenhändiges Testament (holographic will) einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt und Domizil in Deutschland ist hingegen jedenfalls dann unwirksam, wenn bzw. soweit es um Grundvermögen in Florida geht.

[Beispiel: Ein eigenhändiges Testament eines Deutschen wird in Florida nicht anerkannt. Die Folge ist, dass die gesetzliche Erbfolge greift.]

[25] Art. 2 – 502 UPC.
[26] Vgl. www.nysenate.gov (zuletzt besucht am 23.12.2019).
[27] Www.sfsupercourt.org (zuletzt besucht am 23.12.2019).
[28] Www.leg.state.fl.us (zuletzt besucht am 23.12.2019).

2. Gesetzliche Erbfolge

Wenn es kein oder kein wirksames Testament gibt, bestimmt sich die Frage, wer Erbe wird (succession) nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet sich von den Regelungen des deutschen Rechts erheblich.

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