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ZErb 07/2020, Fragen der Vermögensnachfolge Deutschland/USA / V. Unterschiede im materiellen Erbrecht

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In der Praxis von großer Bedeutung im Hinblick auf deutsch-amerikanische Erbfälle ist das Fehlen eines Pflichtteilsrechts in den meisten Bundesstaaten der USA. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es oftmals gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass gibt.

1. Form der Testamentserrichtung

Auch die erforderliche Form eines Testaments unterscheidet sich deutlich. So sind die in Deutschland üblichen Formen wie notarielles Testament und eigenhändiges Testament in den USA weitgehend unbekannt. In den USA ist das sogenannte 2-Zeugen-Testament (witnessed will)[25] üblich. Dieses wird durch den Erblasser oder durch einen von ihm beauftragten Dritten verfasst und dann von dem Erblasser und zwei Zeugen unterschrieben. Nach deutschem Recht wirksame Testamente sind daher aus amerikanischer Sicht oftmals unwirksam.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

1. New York

Ein Testament mit Bezügen zu anderen Jurisdiktionen, das nach dem Recht von New York unwirksam ist, wird gemäß 3-5.1 (c) New York Estates, Powers and Trusts Law (EPT)[26] anerkannt, wenn

▪ es der Ortsform am Errichtungsort zum Zeitpunkt der Errichtung oder
▪ der Form der Jurisdiktion, in welcher der Testator sein domicile bei Errichtung oder bei seinem Tod hatte,

genügt. Sind nach diesen Formen keine Zeugen erforderlich, so kann das Testament auch ohne das Zeugnis von Zeugen anerkannt werden. Ein vor einem deutschen Notar errichtetes Testament wird daher auch immer in New York anerkannt. Ein eigenhändiges Testament wird ebenfalls regelmäßig wirksam sein.

2. Kalifornien

Nach § 6113(b), (c) California Probate Code (CPC)[27] genügt die Einhaltung der Vorschriften des Errichtungsorts zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder der Vorschriften des Orts, an dem der Testator zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder des Todes sein domicile oder einen Wohnsitz (resi...

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