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ZAP 7/2021, Die Grundrente für langjährige Versicherung ... / II. Anspruchsberechtigte (Rentenberechtigte ab 1.1.2021)

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Hinsichtlich der Zuschlagsberechtigung ist zu unterscheiden zwischen Personen, die bereits am 31.12.2020 Rente bezogen haben (hierzu unten III.) und Berechtigten ab dem 1.1.2021.

1. Zur Rentenhöhe allgemein

Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem – nicht allein, auch andere rentenrechtliche Zeiten (s. § 54) haben Einfluss auf die Rentenhöhe – nach dem Umfang der während des Versicherungslebens gezahlten Beiträge (§ 63 Abs. 1). Diese in den einzelnen gezahlten Kalenderjahren geleisteten Beiträge werden in Entgeltpunkte (EP) umgerechnet, § 63 Abs. 2 S. 1. Ein EP entspricht den Beiträgen zur Rentenversicherung, die für das Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres (s. Anl. 1 zum SGB VI) entrichtet wurden. Für den Monatsbetrag der Rente sind u.a. diese von der Dauer und Höhe der von den Versicherten gezahlten Beiträge abhängigen, (und damit) persönlichen EP erheblich, § 64 Nr. 1.

 

Hinweis:

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gem. § 63 Abs. 6, wenn

  • die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77) ermittelten persönlichen EP,
  • mit dem Rentenfaktor (§ 67) und
  • dem aktuellen Rentenwert (§ 68), der bestimmt, zu wieviel Rente ein durchschnittlicher Rentenversicherungsbeitrag führt (der Rentenwert wird jährlich angepasst, derzeit im Hinblick auf die Entwicklung von Löhnen und Gehältern, des Beitragssatzes in der Rentenversicherung und der Zahl der Rentenberechtigten, und beträgt vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 34,19 EUR [West] und 33,23 EUR [Ost]),

multipliziert werden.

Zu den persönlichen EP gehören nach § 66 Abs. 1 nicht nur die Summe der EP für Beitragszeiten, sondern auch solche für beitragsfreie Zeiten – deren Bewertung hängt von Dauer und Höhe der Beitragszahlung ab und ist geregelt in §§ 71 ff. – und die dort in Nr. 3–10 genannten weiteren Zuschläge. § 66 Abs. 1 Nr. 11 sieht nunmehr bei den persönl...

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