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ZAP 6/2015, Auslegung von Einzeltestamenten / c) Erbeinsetzung oder Vermächtnis: Auslegungshilfen, § 2087 BGB

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Wenn das Testament den Erblasserwillen nicht eindeutig zum Ausdruck bringt bzw. dieser nach den Gesamtumständen nicht ermittelbar ist, kann zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis § 2087 BGB herangezogen werden. Zunächst gilt prinzipiell, dass eine testamentarische Einzelzuwendung, z.B. ein Geldbetrag für eine bestimmte Person, im Zweifel als Vermächtnis (§ 2087 Abs. 2 BGB) anzusehen ist, während die Überlassung von größerem Vermögen (oder ein Bruchteil hiervon) entsprechend den Einzelfallumständen als Erbeinsetzung (§ 2087 Abs. 1 BGB) einzustufen ist, auch wenn der Bedachte nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet ist. Die Rechtsprechung hat zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis Abgrenzungskriterien entwickelt.

aa) Umstände, die für eine Erbeinsetzung sprechen

Die nachstehenden Anhaltspunkte für die Einsetzung eines Erben oder Miterben können für sich von Bedeutung sein oder in Kombination mit anderen Indizien:

  • Gesamtverfügungswille des Erblassers: Er verfügt zugunsten einer Person über den Hauptteil seines Vermögens (BGH ZEV 2000, 195, 196 mit gegenläufigen Beispielen).
  • Überschießendes Vermögen ("das darüber Vorhandene...") wird einem Bedachten zugewandt, ohne ihn als Erben zu bezeichnen (BayObLG NJW-RR 2002, 1232; differenzierend FamRZ 1997, 1178).
  • Beträchtliche Zuwendungen an verschiedene Bedachte als "Erben", aber zusätzlich für einen Bedachten die Verpflichtung, bestimmte Auslagen zu begleichen und die Bestattung zu regeln (BayObLG ZEV 2001, 240).
  • Familienvermögen soll im Familienbesitz bleiben.
 

Hinweis:

Übersichten bei Sarres, Vermächtnis, 1. Aufl. 2009, S. 64; Klinger/Scheuber NJW-Spezial 2008, 135.

bb) Umstände, die für eine Vermächtnisanordnung sprechen

Die nachstehenden Anhaltspunkte für die Vermächtnisanordnung können für sich allein oder in Kombination mit anderen Indizien Bedeutung gewinnen. Der Text des Testaments deutet nach dem Inhalt solcher...

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