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Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

Barbara Rotter
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Leitsatz

In einem Beschwerdeverfahren beim OLG ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein polnisches Versäumnisurteil über zu leistenden Kindesunterhalt für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann.

 

Sachverhalt

Der Unterhaltsschuldner war durch rechtskräftiges Versäumnisurteil eines polnischen AG verurteilt worden, an seinen minderjährigen Sohn zu Händen von dessen Mutter Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 500,00 PLN ab 1.3.2005 zu zahlen.

Auf Antrag des Unterhaltsgläubigers hat das für den Unterhaltsschuldner zuständige LG das polnische Urteil mit Beschluss vom 1.9.2006 für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die daraufhin erteilte Vollstreckungsklausel wurde dem Schuldner mit dem Vollstreckungstitel sowie dem Beschluss vom 1.9.2006 am 8.9.2006 zugestellt.

Hiergegen legte der Unterhaltsschuldner Beschwerde beim OLG ein, wandte sich gegen die Vollstreckbarerklärung des polnischen Urteils und machte geltend, er bezweifle der Vater des Unterhaltsgläubigers zu sein. Im Übrigen sei er wegen Leistungsunfähigkeit nicht in der Lage, Kindesunterhalt für den Unterhaltsgläubiger zu leisten.

 

Entscheidung

Das OLG wies die sofortige Beschwerde des Unterhaltsschuldners zurück.

Gemäß Art. 45 EuGVVO (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000) werde eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedsstaat nur dann nicht für vollstreckbar erklärt, wenn einer der in Art. 34 und 35 EuGVVO abschließend aufgeführten Versagungsgründe vorliege. Dies sei hier nicht der Fall.

Der Anerkennung und damit auch Vollstreckbarerklärung des polnischen Versäumnisurteils stehe weder der deutsche ordre public noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners bei Verfahrense...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen  Leitsatz (amtlich) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils über Kindesunterhalt.  Normenkette EuGVVO Art. 43, 45, 34; AVAG ...

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