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Versorgungsausgleich / 8 Steuerliche Auswirkungen des Versorgungsausgleichs

Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
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Die interne Teilung (§§ 10 ff. VersAusglG) ist steuerneutral (§ 3 Nr. 55a EStG).[1] Gleiches gilt für die diesbezüglichen Vereinbarungen. Demgegenüber könnte die Bildung eines Anrechts bei einem Zielversorgungsträger bei der externen Teilung (§§ 14 ff. VersAusglG) zu einer Steuerpflicht führen; dies schließt jedoch § 3 Nr. 55b EStG aus. Anders ist dies jedoch, wenn durch den Wechsel der Art der Besteuerung beim Ausgleichspflichtigen und beim Ausgleichsberechtigten eine Steuerlücke entstehen würde. Hier erfolgt eine Besteuerung der Übergangsphase. Dies gilt auch für Vereinbarungen, wenn ein externer Ausgleich in ein nicht in § 15 Abs. 4 VersAusglG genanntes Versorgungssystem erfolgen soll.

 
Hinweis

Vor Vereinbarung einer externen Teilung sollte geklärt werden, ob die Zahlung des Kapitalbetrags in die gewählte Zielversorgung zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führt. Ist dies der Fall, kann auf eine steuerneutrale externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgewichen werden.

Die Zahlung einer Ausgleichsrente durch Vereinbarung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 20 ff. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG) führt ebenso wie eine Ausgleichszahlung zu Vermeidung des Versorgungsausgleichs zu Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG) und zur Versteuerung beim Ausgleichsberechtigten als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG).[2] Dagegen ist es entgegen der früheren Rechtsprechung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Beamtenversorgungen seit 1.1.2015 nicht mehr möglich, Zahlungen zur Wiederauffüllung einer gekürzten Versorgungsanwartschaft als Werbungskosten abzusetzen.[3] Die Absetzungsmöglichkeit galt auch für die diesbezüglichen Finanzierungskosten.[4] Bereits bisher konnte deshalb ein Beamter als Gegenleistung f...

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