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Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die getrennt lebende Ehefrau und ein volljähriger Adoptivsohn der Parteien nahmen den Ehemann auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. In einem Parallelverfahren hat der Ehemann Vollstreckungsgegenklage gegen eine im Scheidungsverfahren erlassene einstweilige Anordnung auf Zahlung von Trennungsunterhalt erhoben und sich hierzu ebenso wie im Trennungsunterhaltsverfahren auf Verwirkung berufen. Beide Verfahren wurden in zweiter Instanz verbunden.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren miteinander verheiratet und lebten getrennt. Sie haben zwei am 18.3.1985 und 30.6.1990 geborene Kinder als eigene Kinder angenommen. Darüber hinaus haben sie zwei in den Jahren 1992 und 1998 geborene Mädchen als Pflegekinder in ihre Familie aufgenommen. Insoweit wird vom Jugendamt Pflegegeld gezahlt.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses, das sie im Jahre 1990 von ihrem Vater im Wege vorweggenommener Erbfolge erhalten hat. Eine Wohnung in diesem Haus wurde von den Parteien als Ehewohnung genutzt. Das Haus im Übrigen wurde nach und nach renoviert und umgebaut, so dass vier vermietbare Wohnungen zur Verfügung standen. Eine erste Trennung der Parteien erfolgte im Herbst 2001. Nach einem Versöhnungsversuch zog der Ehemann im August 2002 endgültig aus der Ehewohnung aus. Die vier Kinder blieben bei der Ehefrau. In dem seit Oktober 2002 rechtshängigen Scheidungsverfahren wurde der der Ehefrau zustehende Trennungsunterhalt durch einstweilige Anordnung tituliert. Im Januar 2003 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem die Ehefrau mit dem von ihr geführten Pkw seitlich in den aus einem Verbindungsweg herauskommenden Firmenwagen des Beklagten hineinfuhr. Der hierdurch entstandene Schaden wurde von der Haftpflichtversicherung der Ehefrau in vollem Umfang ersetzt.

Die Ehefrau nahm von Jun...

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