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Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum bedarf der Auflassung

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum nur in Form der Auflassung

    Hauptsacheerledigung führt zur Unzulässigkeit einer zuvor eingelegten Beschwerde

 

Normenkette

§ 4 Abs. 1, 2 WEG, § 71 GBO

 

Kommentar

1. Ein ursprünglich antragsgemäß verfolgtes Ziel der Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums (hier: an Veranden) in das Sondereigentum eines Eigentümers ist nur über eine in Form der Auflassung zu erklärende Einigung aller Wohnungseigentümer möglich ( § 4 Abs. 1, Abs. 2 WEG). Auch wenn man der Meinung folgen wollte, dass verfahrensrechtlich nicht § 20 GBO anzuwenden sei, sondern eine Bewilligung genüge, wäre dennoch die Bewilligung aller Eigentümer und - wenn den Beteiligten noch alle Wohnungs- und Teileigentumsrechte gehörten - jedenfalls auch die Bewilligung der Personen erforderlich, denen Rechte an den einzelnen Miteigentumsanteilen zustünden. Die Bewilligung der hier Streitbeteiligten allein würde also in keinem Fall genügen.

2. Die Erledigung der Hauptsache ist im Grundbucheintragungsverfahrenvon Amts wegen zu beachten. Sie hat zur Folge, dass eine zuvor eingelegte Beschwerde unzulässig wird, wenn sie nicht auf die Kosten beschränkt wird (Horber/Demharter, GBO, 18. Aufl., § 1 Anm. 18 b und § 77 Anm. 3). Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zurückweisung des Eintragungsantrags, ohne vorher Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben) durch das Grundbuchamt beruft (BGH, WPM 1990, 782/784, BVerfGE 28, 88/95f.).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.08.1990, BReg 2 Z 99/90)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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BayObLG BReg 2 Z 99/90
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