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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich ü ... / 5.1.3 Beschleunigtes Verfahren bei Nichtzustandekommen eines Interessenausgleichs

Christoph Tillmanns
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Rz. 164

Nach der Insolvenzordnung (§ 122 InsO) ist ein beschleunigtes Verfahren zur Durchführung von Betriebsänderungen vorgesehen. Statt des üblichen Verfahrens vor der Einigungsstelle kann das Arbeitsgericht eingeschaltet werden. Erteilt das Gericht seine Zustimmung, wird dadurch der Interessenausgleich ersetzt.

Voraussetzung für die Anrufung des Arbeitsgerichts ist es, dass sich Insolvenzverwalter und Betriebsrat innerhalb von 3 Wochen nach Verhandlungsbeginn bzw. schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen nicht auf einen Interessenausgleich geeinigt haben. Der Insolvenzverwalter kann in diesem Fall beantragen, dass das Arbeitsgericht der Durchführung der Betriebsänderung ohne Interessenausgleich zustimmt. Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 InsO ist für diesen Fall ein Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG ausdrücklich ausgeschlossen. Verletzt der Insolvenzverwalter aber seine Pflicht, über einen Interessenausgleich zu verhandeln, bleibt es dabei, dass die Arbeitnehmer nach § 113 Abs. 3 BetrVG Nachteilsausgleichsansprüche erwerben, die Masseverbindlichkeiten sind. Anders als die Ansprüche aus einem Insolvenzsozialplan gilt hier auch keine Beschränkung.

 

Rz. 165

Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung des Arbeitsgerichts im beschleunigten Verfahren der einstweiligen Verfügung gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG erwirken. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 InsO für das Beschlussverfahren anwendbar.

 

Rz. 166

Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 InsO hat das Arbeitsgericht die Zustimmung zur Betriebsänderung ohne Interessenausgleich zu erteilen, sofern die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer eine beschleunigte Durchführung der Betriebsänderung erforderlich macht. Diese V...

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