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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 08.07.2022 - U 97/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mithaftung eines Bauherrn für Baumängel

 

Leitsatz (amtlich)

Führen Mängel eines Vorgewerks dazu, dass die Leistung eines nachfolgenden Unternehmers mangelhaft ist, haftet der Bauherr nicht mit. Der Vorunternehmer ist nicht als sein Erfüllungsgehil-fe anzusehen.

 

Normenkette

BGB § 633 Abs. 2 S. 3

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise abgeändert und teilweise wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 15.008,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu einer Quote von weiteren 10 % (insgesamt 60 %) sämtliche weiteren Schäden einschließlich Sach- und Vermögensschäden zu ersetzen, die durch die fehlerhafte Abdichtung der Wandanschlüsse an Balkonen und Laubengängen an dem Objekt Xstraße ... in Y verursacht werden.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 29 % und die Beklagte 71 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Beklagte und Widerklägerin verlangt einen Vorschuss zur Mangelbeseitigung und die Feststellung, dass die Klägerin weiteren Schadensersatz zu leisten hat.

Die Parteien schlossen im Jahr 2016 einen Vertrag über Dachdecker- und Abdichtungsarbeiten bei dem Neubau einer Wohnanla...

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