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Rechtsschutzbedürfnis für Abänderungsklage bei Verzicht des Unterhaltsgläubigers auf Unterhalt für die Zukunft

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war eine von dem Vater eines volljährigen Kindes unter dem Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung eingereichte Abänderungsklage auf Abänderung eines Vergleichs aus dem Monat Juni 2000 dahingehend, dass er ab dem 1.10.2005 keinen Unterhalt mehr schulde. Die Beklagte hatte zwar den Titel nicht herausgegeben, den sie noch zur Zwangsvollstreckung für frühere offene Unterhaltsrückstände benötigte, hatte allerdings die unbedingte Erklärung abgegeben, ab dem 1.10.2005 ausdrücklich und endgültig auf Volljährigenunterhalt gegenüber dem Kläger zu verzichten.

Das erstinstanzliche Gericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Klage nicht bewilligt. Die hiergegen von ihm eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Kläger Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage nicht zu bewilligen war.

Zwar entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage grundsätzlich erst dann, wenn der Unterhaltsgläubiger den Vollstreckungstitel zurückgebe. Eine mit Leistungsunfähigkeit begründete Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners werde dementsprechend grundsätzlich nicht schon dadurch unzulässig, dass der Unterhaltsgläubiger auf die Vollstreckung aus dem mit der Abänderungsklage angegriffenen Unterhaltstitel verzichte, ohne den Titel an den Unterhaltsgläubiger herauszugeben.

Könne der Unterhaltsgläubiger den Titel deswegen nicht zurückgeben, weil er zwar ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die Rechte aus dem Titel und die Zwangsvollstreckung hieraus verzichte, den Titel aber noch zur Zwangsvollstreckung für frühere offene Unterhaltsrückstände benöti...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Rechtsschutzbedürfnis für Abänderungsklage bei Verzicht des Unterhaltsgläubigers auf Unterhalt für die Zukunft  Leitsatz (redaktionell) Das Rechtsschutzinteresse für eine auf Reduzierung der laufenden ...

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