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OLG Nürnberg Beschluss vom 24.03.2010 - 11 WF 329/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Anrechnung des Erziehungsbeitrages beim Pflegegeld als Einkommen

 

Leitsatz (amtlich)

Pflegegeld i.S.d. § 39 SGB VIII ist nur mit seinem Anteil für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII) Einkommen der Pflegeperson i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO.

Der Anteil "Kosten für den Sachaufwand" (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII) vermindert entsprechend § 115 Abs. 1 S. 7 ZPO den Unterhaltsfreibetrag des Kindes gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1; SGB VIII § 39

 

Verfahrensgang

AG Cham (Beschluss vom 19.01.2010; Aktenzeichen 1F 669/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Cham vom 19.1.2010 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwälte H. aus Regensburg zu den Bedingungen eines im Bezirk des AG Cham niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet

 

Gründe

Die gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

Der Beschluss des AG - Familiengericht - Cham, mit dem das Gericht den Antrag der Anfragsgegnerin auf Bewillig ung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 115 Abs. 4 ZPO (zu erwartende Kosten von nicht mehr als vier Monateraten) abgelehnt hat ist abzuändern, weil die Einkünfte der Antragsgegnerin aus der Pflege der bei ihr lebenden Pflegekinder nicht in voller Höhe als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind.

Die Antragsgegnerin erhält Leistungen zum Unterhalt (Pflegegeld) für vier Pflegekinder gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift umfassen Leistungen zum Unt...

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