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OLG Düsseldorf Urteil vom 17.12.2002 - 4 U 114/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahme einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung bei relativer Fahruntüchtigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn der alkoholgewöhnte und übermüdete Versicherungsnehmer mit 0,84 ‰ BAK ohne erkennbaren Grund auf trockener und schnurgerade verlaufender Autobahn nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und danach weiter über eine Strecke von 65 m geradeaus gefahren ist, bis sein Fahrzeug an einen Baum stieß, kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall auf einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung beruht und der Versicherer deshalb von seiner Leistungspflicht für den Todesfall nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 88 frei geworden ist.

2. Seiner Pflicht, über die Folgen bewusst unwahrer Angaben (§ 6 Abs. 3 VVG) in drucktechnisch hervorgehobener Form zu belehren, genügt der Versicherer nicht, wenn der Belehrung in Ziff. 9.1 des Vordrucks – ebenfalls in Kleindruck – weitere Hinweise unter Ziff. 9.2., 9.3. und 9.4. folgen.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 11 O 15/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.3.2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Einzelrichter – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.714,55 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 2.9.2000 bis zum 31.12.2001 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1.1.2002 – jedoch jeweils nicht mehr als 9 % Zinsen – zu zahlen. Wegen der weiter gehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Ehemann der Klägerin ...

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  Leitsatz (amtlich) ›Zu den Anforderungen an den Nachweis einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung, wenn der angetrunkene Versicherungsnehmer als Soziusfahrer mit einem fahruntüchtigen Fahrer eine Motorradfahrt unternommen hat (Ergänzung zu BGHZ 66, ...

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