Soll ein Grundstück gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt werden, muss der Notar eine Teilungserklärung des oder der Eigentümer protokollieren und beurkunden. Vor der Beurkundung muss der Notar prüfen, ob die Wohnungen abgeschlossen sind.[1]

 
Hinweis

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Hierzu muss eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde, oder falls von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt, von einem öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen vorliegen, die mit dem Aufteilungsplan und der Teilungserklärung übereinstimmen muss.[2]

Die Teilung wird wirksam mit Anlegung aller Wohnungsgrundbücher. Ab diesem Zeitpunkt ist nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG die Eigentümergemeinschaft entstanden. Sind außer dem oder den aufteilenden Eigentümern noch Erwerber vorhanden, aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, werden diese gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem teilenden Eigentümer gemäß § 8 Abs. 3 WEG als Eigentümer fingiert, wenn sie einen Anspruch gegen den teilenden Eigentümer auf Übertragung von Sondereigentum haben, dieser Anspruch im Grundbuch durch Auflassungsvormerkung gesichert ist und ihnen die Räume des Sondereigentums übergeben worden sind.

 
Hinweis

Einseitige Änderung der Teilungserklärung

Soll die Teilungserklärung von dem Eigentümer einseitig geändert werden, kann dies beim Notar nur bis zum Wirksamwerden der Teilung bzw. solange die Wohnungseigentumsrechte noch in einer Hand vereinigt sind, wirksam erklärt und beurkundet werden.

Regelmäßig sieht der notarielle Kaufvertrag vor, dass der Erwerber dem Verkäufer die Vollmacht zur Abänderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung noch nachträglich erteilt, insbesondere soweit dies aufgrund baurechtlicher Erfordernisse nötig wird. Mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung bedarf die Änderung einer Teilungserklärung der Zustimmung des Erwerbers.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge