Verfahrensgang

VG Göttingen (Beschluss vom 13.07.2004; Aktenzeichen 3 B 167/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen – 3. Kammer – vom 13. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu es Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Klageverfahren – bzw. bis zum Ablauf eines Monats nach einer Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin um den Dienstposten der Leiterin des Amtes 40 – die Antragstellerin mit allen Funktionen einer Amtsleiterin des früheren Amtes 65 auszustatten und insbesondere die Antragstellerin und das ihr nachgeordnete Sachgebiet „Hochbau” unmittelbar dem zuständigen Dezernenten zu unterstellen. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist Folgendes nochmals bzw. ergänzend zu bemerken:

Der Senat ist bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenso wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass für die Frage, ob der Antragsgegner berechtigt war, die von der Antragstellerin angegriffenen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die von der Rechtsprechung und der Literatur zur Umsetzung von Beamten entwickelten Maßstäbe gelten. Vorläufiger Rechtsschutz könnte deshalb nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern lediglich gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (vgl. Beschl. des Senats v. 12.12.2003 – 2 ME 388/03 –; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.12.2000 – 2 M 82/00 –, NVwZ-RR 2001, 455; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.7.1999 – 4 S 1117/99 –, zitiert nach juris). Insoweit fehlt es jedoch an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.5.1980 – 2 C 30.78 –, BVerwGE 60, 144, 150 f.; Urt. v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 –, BVerwGE 89, 199, 201 f.) und des beschließenden Senats (Beschl. v. 12.12.2003, a.a.O.; Beschl. v. 21.7.1998 – 2 M 2825/98 –) hat der Beamte keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen, nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie zum Beispiel der Vorgesetztenfunktion, der Mitarbeiterzahl, der Beförderungsmöglichkeiten, der Funktionsbezeichnung und einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs des Amtes einschränkende Wirkung zu. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1980 und 28.11.1991, a.a.O.; Beschl. d. Sen. v. 12.12.2003 und 21.7.1998, a.a.O.; Beschl. v. 25.3.2002 – 2 L A 3484/01 –; vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.6.2003 – 4 S 929/01 –, IÖD 2003, 220, und Beschl. v. 20.7.1999, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.12.2000, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte der Dienstposten, den die Antragstellerin seit der Eingliederung des ehemaligen Amtes 65 in das Amt 40 wahrnimmt, allerdings voraussichtlich nicht mehr ihrem statusrechtlichen Amt (Bauoberrätin, Besoldungsgruppe A 14) entsprechen. Denn die von der Arbeitsgruppe „Stellenbewertung” des Antragsgegners im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens am 15. September 2004 vorgenommene vorläufige Stellenbeschreibung hat ergeben, dass der Dienstposten nur noch nach der Besoldungsgruppe A 13 zu bewerten ist. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch jedenfalls zurzeit nicht den Erlass deR von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung. Denn die Antragstellerin ist aufgrund der Übergangssituation, die durch die von dem Antragsgegner vorgenommene Organisationsänderung in der Landkreisverwaltung eingetreten ist, kraft der ihr dem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treuepflicht, bei deren Erfüllung sie auf das Wohl der Allgemeinheit bedacht zu nehmen hat (§ 61 Abs. 1 ...

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