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Niedersächsisches OVG Beschluss vom 13.10.2004 - 2 ME 1174/04

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Verfahrensgang

VG Göttingen (Beschluss vom 13.07.2004; Aktenzeichen 3 B 167/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen – 3. Kammer – vom 13. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu es Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Klageverfahren – bzw. bis zum Ablauf eines Monats nach einer Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin um den Dienstposten der Leiterin des Amtes 40 – die Antragstellerin mit allen Funktionen einer Amtsleiterin des früheren Amtes 65 auszustatten und insbesondere die Antragstellerin und das ihr nachgeordnete Sachgebiet „Hochbau” unmittelbar dem zuständigen Dezernenten zu unterstellen. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist Folgendes nochmals bzw. ergänzend zu bemerken:

Der Senat ist bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenso wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass für die Frage, ob der Antragsgegner berechtigt war, die von der Antragstellerin angegriffenen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die von der Rechtsprechung und der Literatur zur Umsetzung von Beamten entwickelten Maßstäbe gelten. Vorläufiger Rechtsschutz könnt...

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