Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden eheähnliche Gemeinschaften gegenüber Ehegatten massiv benachteiligt. Denn Erwerbe durch den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft werden dem Erwerb unter völlig Fremden gleichgestellt:

  • Der persönliche Freibetrag liegt bei nur 20.000 EUR, während Ehegatten und die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Freibetrag von 500.000 EUR in Anspruch nehmen können.[1]
  • Den besonderen Versorgungsfreibetrag[2] von maximal 256.000 EUR können nur Ehegatten und die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Anspruch nehmen, nicht der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
  • Die Steuersätze sind in der Steuerklasse III deutlich höher als in der Steuerklasse I, die für Ehegatten gilt (max. 50 % statt 30 %, bei einem steuerpflichtigen Erwerb von z. B. 500.000 EUR 30 % statt 15 %).[3]
 
Wichtig

Begünstigung von Betriebsvermögen

Die Befreiungen i. H. v. 85 % für den unentgeltlichen Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen[4] können auch die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft in Anspruch nehmen. Für den steuerpflichtigen Teil des begünstigten Betriebsvermögens kommt daneben die Tarifermäßigung des § 19a ErbStG in Betracht.

Darüber hinaus lässt sich langfristig Vermögen ohne Belastung mit Erbschaftsteuer auf den Partner übertragen, indem durch entsprechende Gestaltungen laufende Einkünfte auf ihn verlagert werden.

Es bleiben jedoch genügend Fälle, in denen die Partner erbschaftsteuerliche Nachteile nur durch den Weg zum Standesamt vermeiden können.

 
Praxis-Tipp

Praxis-Tipp

Optimale Gestaltung

Unter steuerlichen Gesichtspunkten liegt die optimale Gestaltung oft darin, zu Beginn der Partnerschaft auf den Trauschein zu verzichten, später jedoch, z. B. wenn die Kinder ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben, in den Stand der Ehe zu treten und den Partnerschaftsvertrag durch einen Ehevertrag zu ersetzen.

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