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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 09.03.2005 - L 24 KR 5/04

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhausbehandlung. Verordnung. Wahlfreiheit. Wirtschaftlichkeit. Mehrkosten. Ermessen. zwingender Grund. Anfechtungsklage. Verwaltungsakt. Regelung. Vorabentscheidung. Vorverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Ankündigung einer Krankenkasse gegenüber einem Versicherten, für eine Krankenhausbehandlung ggf. entstehende Mehrkosten im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB V würden ihm auferlegt, stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

2) Die Widerspruchsstelle ist ausschließlich befugt, eine Entscheidung über einen bereits erlassenen Verwaltungsakt zu treffen. Sie ist hingegen nicht berechtigt, erstmals einen Verwaltungsakt zu erlassen.

 

Normenkette

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2, Abs. 2-3, § 73 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, § 78 Abs. 1 S. 1; SGB X § 42 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Cottbus (Entscheidung vom 30.10.2003; Aktenzeichen S 10 KR 57/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Oktober 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um anlässlich einer vom 12. September bis 07. November 2002 durchgeführten Krankenhausbehandlung entstandene Mehrkosten.

Der im ... 1927 geborene Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert ist, wurde am 11. Juli 2002 wegen Vorhofflattern beziehungsweise Vorhoffflimmern in der Klinikum N. GmbH stationär aufgenommen. Die Krankenhausbehandlung wurde über die vorgesehenen Entlassungstermine hinaus mehrmals wegen eines diabetischen Fußsyndroms mit Großzehengangrän bei diabetischer Angiopathie zur Erhaltung der Extremität verlängert. Gleichwohl erfolgte am 01. August 2002 eine Großzeh...

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