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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.01.2014 - L 22 R 389/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von in der DDR zusätzlich zum erzielten Arbeitsverdienst gewährten Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt bei der Überführung von Ansprüchen nach dem AAÜG

 

Orientierungssatz

1. Dem Rentenversicherungsträger, und nicht dem Versorgungsträger, obliegt es, verbindlich darüber zu entscheiden, bis zu welcher Höhe die vom Versorgungsträger festgestellten Arbeitsentgelte der Rentenberechnung zugrunde zu legen sind. Dazu gehört die Entscheidung über die Anwendung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Abzustellen ist dabei allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

2. Die Berücksichtigung von Einnahmen aus einem Arbeitsrechtsverhältnis als Verdienst nach § 256 a Abs. 2 SGB 6 setzt voraus, dass nach dem Recht der DDR entweder Pflichtbeiträge oder Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden. Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist damit mit dem Begriff des Arbeitsverdienstes in § 256 a Abs. 2 S. 1 SGB 6 nicht identisch.

3. Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich nach § 14 SGB 4.

4. Verpflegungsgeld wird von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB 4 erfasst.

5. Die Sicherung der Kosten der Verpflegung zum Erhalt der Arbeitskraft ist ein wesentliches Element der Grundaufgabe des Arbeitsentgelts. Gezahltes Verpflegungsgeld ist infolgedessen keine Aufwandsentschädigung.

6. Verpflegungsgeld und kostenlose Verpflegung rechnen damit zu den maßgeblichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Einnahme macht einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen im Verhältnis zu den gesamten Einnahmen aus. Deshalb ist es nach § 6 Abs. 1 AAÜG als weiteres Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urte...

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