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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.02.2014 - L 10 AS 881/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung bei Eintritt einer wesentlichen Änderung

 

Orientierungssatz

1. Mit der Geltendmachung einer Heiz- und Betriebskostennachforderung durch den Vermieter des Grundsicherungsempfängers tritt eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Monat der Fälligkeit ein. Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen und nicht auf längere Zeiträume zu verteilen. Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat, vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R.

2. Mit der Änderung der Verhältnisse ist der Anspruch des Grundsicherungsberechtigten dem Grunde und der Höhe nach ohne Beachtung einer Bindungswirkung des vorangegangenen Bescheides erneut zu entscheiden.

3. Die den angemessenen Umfang übersteigenden Kosten sind als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate.

4. Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung hat getrennt von der für die Unterkunft und nach eigenen Regeln zu erfolgen. Existiert ein kommunaler Heizspiegel, so ist dieser maßgeblich, vgl. BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R.

5. Weil die Angemessenheit der Heizkosten getrennt von der Angemessenheit der Bruttokaltmiete zu beurteilen ist, bedarf es einer die Heizkosten betreffenden Kostensenkungsaufforderung, um die Rechtsfolge auszulösen, dass nur die angemessenen und nicht die tatsächlich anfallenden Heizkosten den Bedarf bilden.

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung des Urtei...

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