Leitsatz
- Für den gesetzlichen Konkurrenzschutz gilt der Grundsatz der Priorität. Dieser besagt, dass der zuerst vorhandene Mieter Konkurrenzschutz gegenüber dem hinzukommenden genießt.
- Ist vertraglich vereinbart, dass der Mieter vor "einer direkten Konkurrenzfirma" geschützt werden soll, so können nur solche Konkurrenten abgewehrt werden, deren Geschäftsfeld mit dem des Mieters identisch ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Normenkette
BGB § 535
Kommentar
Mit Vertrag vom 4. Oktober 2004 vermietete der Eigentümer ein Grundstück an ein Unternehmen, das dort eine Werkstatt zur "Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen oder von Schalldämpfern im Sofortdienst" eröffnete. Kurz darauf vermietete der Eigentümer das angrenzende Grundstück an eine "Autoglas-Service-Station". Dieser Mietvertrag enthielt folgende Konkurrenzschutzklausel: "Der Vermieter wird in einem Umkreis von 1.000 m nicht selbst eine Autoglas-Service-Station eröffnen, noch ein Grundstück einer direkten Konkurrenzfirma zu diesem Zwecke vermieten, verpachten oder verkaufen."
Im Frühjahr 2008 erweiterte die KFZ-Werkstatt ihr Tätigkeitsfeld und führte ab diesem Zeitpunkt ebenfalls Autoglaserarbeiten durch. Der Betreiber der Autoglas-Service-Station sieht hierin einen Verstoß gegen die Verpflichtung des Vermieters zur Gewährung von Konkurrenzschutz.
1 Gesetzlicher Konkurrenzschutz
Man unterscheidet zwischen dem gesetzlichen oder vertragsimmanenten und dem vertraglichen Konkurrenzschutz. Der gesetzliche Konkurrenzschutz steht – soweit er nicht vertraglich abbedungen wurde – jedem Gewerbemieter zu. Er verpflichtet den Vermieter, kein Konkurrenzunternehmen in anderen Räumen zuzulassen und gegebenenfalls gegen unzulässige Konkurrenten einzuschreiten. Jedoch gilt hier der Grundsatz der Priorität. Der zuerst vorhandene Mieter genie...