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Brandenburgisches OLG Urteil vom 26.05.2010 - 3 U 101/09

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 03.06.2009; Aktenzeichen 13 O 290/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juni 2009, Az. 13 O 290/09, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.989,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.915,50 € seit dem 3.10.2008, aus weiteren 2.915,50 € seit dem 3.11.2008, aus weiteren 2.915,50 € seit dem 3.12.2008 und aus weiteren 243,- € seit dem 7.3.2009 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Gewerbemietzins für die Monate Oktober bis Dezember 2008. Die Beklagte verteidigt sich hiergegen unter Berufung auf eine angebliche Verletzung des Konkurrenzschutzgebots.

Die Parteien sind einander durch einen am 04.10.2004 von ihren jeweiligen Rechtsvorgängern geschlossenen Mietvertrag über ein Gewerbegrundstück in der J...-Straße in F... (Anl. 1 zur Klageschrift) verbunden. Zweck der Vermietung war der Betrieb einer "..."-Service-Station durch den Mieter. Der monatlich zu zahlende Zins setzt sich zusammen aus einem Nettomietzins von 2.450,00 €, einer Nebenkostenvorauszahlung von 150,00 € sowie der 19%igen Mehrwertsteuer.

In § 9 des Mietvertrages ist unter der Überschrift "Konkurrenz" vereinbart:

Der Vermieter wird in einem Umkreis von 1000 m nicht selbst eine Autoglas-Service Station eröffnen, noch ein Grundstück einer direkten Konkurrenzfirma zu diesem Zwecke vermieten, verpachten oder verkaufen.

Schon zuvor, nämlich mit Vertrag vom 04.10.2004, ha...

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