Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Brandenburgisches OLG Urteil vom 26.05.2010 - 3 U 101/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 03.06.2009; Aktenzeichen 13 O 290/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juni 2009, Az. 13 O 290/09, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.989,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.915,50 € seit dem 3.10.2008, aus weiteren 2.915,50 € seit dem 3.11.2008, aus weiteren 2.915,50 € seit dem 3.12.2008 und aus weiteren 243,- € seit dem 7.3.2009 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Gewerbemietzins für die Monate Oktober bis Dezember 2008. Die Beklagte verteidigt sich hiergegen unter Berufung auf eine angebliche Verletzung des Konkurrenzschutzgebots.

Die Parteien sind einander durch einen am 04.10.2004 von ihren jeweiligen Rechtsvorgängern geschlossenen Mietvertrag über ein Gewerbegrundstück in der J...-Straße in F... (Anl. 1 zur Klageschrift) verbunden. Zweck der Vermietung war der Betrieb einer "..."-Service-Station durch den Mieter. Der monatlich zu zahlende Zins setzt sich zusammen aus einem Nettomietzins von 2.450,00 €, einer Nebenkostenvorauszahlung von 150,00 € sowie der 19%igen Mehrwertsteuer.

In § 9 des Mietvertrages ist unter der Überschrift "Konkurrenz" vereinbart:

Der Vermieter wird in einem Umkreis von 1000 m nicht selbst eine Autoglas-Service Station eröffnen, noch ein Grundstück einer direkten Konkurrenzfirma zu diesem Zwecke vermieten, verpachten oder verkaufen.

Schon zuvor, nämlich mit Vertrag vom 04.10.2004, ha...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Energiemanagement Smarthome smart

Die neue Ära des Energiemanagements

mehr

Changemaker_Weg_ins_Licht_Entscheidung

Der Verwaltungsbeirat der WEG

mehr

Richterhammer 2

BGH-Rechtsprechungsübersicht

mehr

Innenbereich Junge Person Wand Werkzeug Farbe Renovierung

Schönheitsreparaturen

mehr

Vertrag Geld Bargeld Unterschrift Männer

Mietkaution

mehr

Mieterhöhung Scrabble

Mieterhöhung bei Wohnraum

mehr

Modulbau Hotel: Hotel Jakarta innen

Modulares Bauen

mehr

Heizung kalt Eiswürfel in Glas

Gründe für eine Mietminderung

mehr

Save the Date Expo Real 2025 Ankündigung Messe

Expo Real 2025

mehr

Serielles Sanieren Key Visual Dena

Seriell Sanieren

mehr

Downloads

Digital Guide Real Estate 2026

Digital Guide Real Estate 2026

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

DGRE 2024

Digital Guide Real Estate 2024

mehr

RR Berlin 2020

Sonderveröffentlichung: Region Report Berlin 2020

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Versicherungen für die Wohnungswirtschaft
Versicherungen für die Wohnungswirtschaft

Hier erklärt ein Versicherungsprofi alle für die Wohnungswirtschaft relevanten Versicherungen. Er vermittelt Ihnen das nötige Know-how und erläutert alle Gebäudeversicherungen. Zudem erhalten Sie Tipps und Hinweise, worauf Sie bei der Gestaltung einzelner Versicherungsverträge achten sollten.


OLG Frankfurt am Main 11 U 27/03 (Kart)
OLG Frankfurt am Main 11 U 27/03 (Kart)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verwirkung von Ansprüchen auf Minderung und Schadenersatz wegen Verletzung der Konkurrenzschutzpflicht bei jahrelanger vorbehaltloser Weiterzahlung der Pacht  Verfahrensgang LG Wiesbaden (Urteil vom 13.03.2003; ...

4 Wochen testen

Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren