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KG Berlin Beschluss vom 17.10.2002 - 2 KartVerg 13/02

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Normenkette

VOL/A §§ 3, 3a; GWB § 107 Abs. 2 S. 2; GWB § Abs. 3 S. 2; VgV § 13

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der ersten Beschlussabteilung der Vergabekammer des Landes Berlin vom 23.8.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und hat dem Antragsgegner dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten; i.Ü. sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert wird auf 8.523,75 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Das vorliegende Nachprüfungsverfahren bezieht sich auf eine nach Maßgabe der Basisparagrafen der VOL/A durchgeführte öffentliche Ausschreibung, die den Abschluss von Rahmenverträgen über Kauf und Lieferung von Computern und Monitoren (Los A) und Druckern (Los B) zum Gegenstand hatte und deren Netto-Gesamtwert die Vergabestelle auf 183.378,10 Euro geschätzt hatte. Die Beschwerdeführerin hat sich daran mit Angeboten auf beide Lose beteiligt; dasjenige für Los A hat keine Berücksichtigung gefunden. Am 15.7.2002 hat die Vergabestelle den Zuschlag insoweit anderweitig erteilt; am 16.7.2002 hat sie die Antragstellerin darüber unterrichtet. Unverzüglich nach Erhalt des Ablehnungsschreibens gem. § 27 Nr. 3 VOL/A rügte die Beschwerdeführerin die Gründe für den Ausschluss und reichte einen Nachprüfungsantrag ein, nach dessen letzter Fassung die Vergabestelle verpflichtet werden sollte, ihr den Zuschlag für Los A zu erteilen. Die Vergabekammer hat den Antrag zugestellt, aber als unzulässig verworfen, weil der maßgebliche Schwellenwert des Auftrags von 200.000 Euro nicht erreicht sei.

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin sich mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie meint, das Vergabeverfahren hätte wegen Überschreitens des einschlägigen Schwellenwertes gemeinschaftsweit ausgesc...

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