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Ist eine Wohnnutzung nicht möglich, besteht ein Rechtsmangel

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Leitsatz

Das Kaufobjekt ist mit einem Rechtsmangel gehaftet, wenn Teileigentum als Wohnungseigentum verkauft wird und andere Wohnungseigentümer die Nutzung der erworbenen Räume zu Wohnzwecken unter Berufung auf die Teilungserklärung untersagt haben.

 

Sachverhalt

Die im Untergeschoß einer Wohneigentumsanlage liegenden Kellerräume wurden an einen Erwerber veräußert. Die Räume waren als Hobbykellereinheit bezeichnet. Gleichwohl versicherten die Verkäufer im notariell beurkundeten Kaufvertrag, das Kaufobjekt sei in Wohneigentum umgewidmet, worauf es den Erwerbern ersichtlich auch ankam, da diese die Kellerräume zu Wohnzwecken nutzen wollten. Diese Kellerräume wurden auch seit Fertigstellung der Wohneigentumsanlage zu Wohnzwecken genutzt, eine entsprechende Genehmigung zur Nutzungsänderung lag vor. Nach wenigen Jahren wandten sich jedoch andere Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine derartige Nutzung und erwirkten eine gerichtliche Nutzungsuntersagung. Die Eigentümer der "Kellerwohnung" begehren nunmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

 

Entscheidung

Dieser Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages besteht, da das Kaufobjekt mit einem Rechtsmangel behaftet ist. Schließlich sind die Eigentümer in der Ausübung ihrer Eigentumsrechte beeinträchtigt.

Im Vorfeld hatten die Kellereigentümer den ehemaligen Verkäufer unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgefordert, die Umwandlung des Sondereigentums an den Kellerräumen von Teileigentum in Wohnungseigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft sowie deren Bewilligung der Eintragung im Wohnungsgrundbuch herbeizuführen. Nachdem diese Frist fruchtlos abgelaufen war, waren die Eigentümer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und somit auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Eige...

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