Leitsatz

  1. Haftung des Verwalters für Mitarbeiterin als Erfüllungsgehilfin (hier: unberechtigte Kontenverfügungen)
  2. Etwaiges Beiratsverschulden entlastet den Verwalter nicht
 

Normenkette

§ 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG; §§ 831 und 823 Abs. 2 BGB

 

Kommentar

  1. Eine Mitarbeiterin des Verwalters, welcher eine EC-Karte für das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft überlassen ist, die auch Zugang zum Ordner mit der Geheimzahl hat und die zu Unrecht Überweisungen und Barabhebungen zulasten des Kontos tätigte, ist Erfüllungsgehilfin des Verwalters hinsichtlich seiner Pflicht, die Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß zu führen und zu verwalten. Der Verwalter hat hier auch wegen Verletzung des Verwaltervertrags i. V. mit § 278 BGB für das Verschulden seiner Mitarbeiterin vollumfänglich einzustehen. Die schadensverursachende Handlung steht insoweit in einem erforderlichen, inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben, die der Verwalter als Schuldner dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen hat. § 278 BGB ist insoweit auch dann anzuwenden, wenn dem Gehilfen die Schädigung durch die übertragene Tätigkeit erheblich erleichtert worden ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. § 278 Rn. 22 m. w. N.).
  2. Außerdem ist der Anspruch aus den §§ 831 und 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263a StGB begründet. Durch den Verwalter wurden keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Exkulpation nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben würde.
  3. Der Verwalter hat sich kein Mitverschulden nach § 254 BGB dadurch anrechnen zu lassen, dass seinerzeit auch einem prüfenden Verwaltungsbeirat (§ 29 Abs. 3 WEG) Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnungsprüfung nicht aufgefallen sind. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht verpflichtet, eine Kontrolle der vom Verwalter geführten Konten durchzuführen. § 29 Abs. 3 WEG ist nur eine Sollvorschrift, zumal eine Gemeinschaft nicht einmal verpflichtet wäre, einen Verwaltungsbeirat zu bestellen. Ein Verwaltungsbeirat ist auch nicht Erfüllungsgehilfe einer Gemeinschaft, sodass ein etwaiges Verschulden des Beirats auch nicht dem Verwalter nach § 278 BGB zugerechnet werden kann. Selbst ein evtl. Mitverschulden des Beirats tritt hier gegenüber dem schweren Schuldvorwurf gegen den Verwalter im Hinblick auf dessen vorsätzlich begangene Straftat völlig in den Hintergrund.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 24.07.2006, 32 Wx 077/06OLG München v. 24.7.2006, 32 Wx 077/06

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