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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Rechte und Pflic ... / 2.1.2 Die Geschäftsführungsbefugnis

Prof. Dr. jur. Uwe Meyer
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Nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft können bei der GbR nur Gesellschafter mit der Geschäftsführung betraut werden. Fremdgeschäftsführung durch gesellschaftsfremde Dritte ist anders als bei den Kapitalgesellschaften nicht zulässig.[12] Deshalb haben die Gesellschafter nicht nur ein Recht zur Geschäftsführung, sondern auch die Pflicht zur Geschäftsführung, da ansonsten, wenn alle Gesellschafter die Geschäftsführung verweigern würden, die GbR handlungsunfähig werden würde.

 
Praxis-Tipp

Rechtsgeschäftliche Vertretung ist zulässig

Aufgrund von Dienst- und Arbeitsverträgen können Dritten aber umfangreiche Geschäftsführungsbefugnisse rechtsgeschäftlich übertragen werden.[13] Gesellschaftsrechtlich verbleiben die Geschäftsführungsbefugnisse und damit auch die rechtliche Verantwortlichkeit bei den Gesellschaftern. Diese können die rechtsgeschäftlichen Vertreter kontrollieren und jederzeit eingreifen.

Soweit keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde, sind nach § 715 Abs. 3 BGB alle Gesellschafter gemeinsam zur Geschäftsführung befugt. Bei dieser Gesamtgeschäftsführung bedarf jede Maßnahme der Zustimmung aller Gesellschafter.

 
Wichtig

Schutz der Gesellschafter

Die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gibt jedem einzelnen Gesellschafter, gerade auch bei kleinen Gelegenheitsgesellschaften wie Fahr- oder Tippgemeinschaften, die Sicherheit, dass keine Entscheidung gegen seinen Willen getroffen werden kann und schützt ihn so vor ungewollten finanziellen Belastungen aufgrund der persönlichen Haftung.

Bei wirtschaftlich tätigen GbR ist die Regelung jedoch häufig unzweckmäßig, da Entscheidungsprozesse dadurch langwierig und schwierig werden können. Es empfiehlt sich daher häufig, im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen zu vereinbaren.

Von der gesetzlich angeordneten...

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