Schuldner entzieht sich VA

Ein Leser schildert uns seiner Schwierigkeiten bei dem Verlangen nach Abnahme der Vermögensauskunft: Erst war die Adresse des Schuldners nicht zu verifizieren, danach folgte der Schuldner der Ladung des Gerichtsvollziehers nicht. Der Leser vermutet, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgeben will, um die Angabe zugriffsfähigen Vermögens zu vermeiden oder anfechtbare Vermögensübertragungen nicht zu offenbaren. Seine Taktik dient dann dem Verstreichenlassen der Anfechtungsfristen.

Die Konsequenzen …

Der Gläubiger hat in einer solchen Situation drei Optionen:

Zunächst einmal wird der Schuldner nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Gläubiger kann es dabei belassen und darauf hoffen, dass sich der Schuldner auf die Zustellung der Eintragungsanordnung meldet, um eine gütliche Erledigung und die Löschung im Schuldnerverzeichnis zu erreichen. Die Praxis zeigt allerdings, dass diese Hoffnung meist enttäuscht wird.
Soweit die betragsmäßig bestimmte Vollstreckungsforderung den Betrag von 500 EUR übersteigt, kann der Gläubiger im Wege der Drittauskünfte nach § 802l ZPO über den Gerichtsvollzieher Informationen über ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, eine Bankverbindung oder ein Kraftfahrzeug erlangen.
Letztlich kann der Gläubiger nach § 802g ZPO einen Haftbefehl beantragen und auf dieser Grundlage die Verhaftung des Schuldners zur zwangsweisen Abgabe der Vermögensauskunft erreichen.

Schuldner entzieht sich auch der Verhaftung

Der Schuldner hat sich für die letzte Variante entschieden, weil die erste nicht eintritt und er vor allem Vermögensverschiebungen zugunsten Dritter vermutet, so dass ihn die Drittauskünfte nicht weiterführen. Er erwirkt den Haftbefehl, aber trotz mehrerer Verhaftungsversuche zu unterschiedlichen Tageszeiten kann der Schuldner vom Gerichtsvollzieher nicht angetroffen werden.

Überraschen Sie den Schuldner

In dieser Situation hilft es nur, den Schuldner zu überraschen und die Vollziehung des Haftbefehls zur Nachtzeit zu beantragen. § 758a Abs. 4 ZPO gibt diese Option. Der nachfolgende Antrag dient der schnellen Umsetzung dieser Möglichkeit.

 

Muster: Isolierter Antrag auf Anordnung der Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit nach § 758a Abs. 4 ZPO

An das

Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …

Antrag nach § 758a Abs. 4 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner, Az.: …

beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Gläubigers anzuordnen, dass die Vollstreckung des Haftbefehls des erkennenden Gerichts vom … , Az. … , zur Nachtzeit von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gestattet wird.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom … gegen den Schuldner Haftbefehl nach § 802g ZPO erlassen. Dieser wurde dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Zustellung und gleichzeitigen Vollziehung übersandt.

Der Gerichtsvollzieher hat an verschiedenen Wochentagen und zu verschiedenen Tageszeiten die Zustellung und Vollziehung des Haftbefehls versucht. Auf das in der Anlage beigefügte Vollstreckungsprotokoll wird verwiesen.

Aus diesem Grunde verspricht allein eine Vollziehung des Haftbefehls zur Nachtzeit hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese Vollziehung zur Nachtzeit bedarf nach § 758a Abs. 4 ZPO der richterlichen Anordnung (BGH, 16.7.2004 – IXa ZB 46/04, VE 2005, 43 = DGVZ 2004, 154 = JurBüro 2004, 616 = Rpfleger 2004, 715 = MDR 2004, 1379 = BGH-Report 2004, 1657 = InVo 2004, 502 = NJW-RR 2005, 146).

Die Vollstreckung zur Nachtzeit stellt für den Schuldner weder eine erkennbare unbillige Härte dar noch steht der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zum Eingriff.

Dem Gläubiger steht aus dem … des … ein vollstreckbarer Anspruch in Höhe von … nebst den Kosten des Verfahrens gemäß dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des … vom … sowie der bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung aus § 788 ZPO zu. Die Vollstreckungsunterlagen sind beigefügt.

Die bisherige Zwangsvollstreckung ist fruchtlos verlaufen, so dass die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der Vermögensauskunft die einzige Möglichkeit des Gläubigers darstellen, das zugriffsfähige Vermögen des Schuldners in Erfahrung zu bringen und so Befriedigung seiner Forderung zu erlangen.

Entgegenstehende Belange des Schuldners sind weder bekannt noch sonst zu ersehen.

Rechtsanwalt

Anlagen

Gerichtsvollzieherprotokoll über die Verhaftungsversuche
Vollstreckungsunterlagen

FoVo 9/2016, S. 167 - 169

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