Bekanntlich ist die Vorschrift über die nacheheliche Unterhaltsverwirkung, § 1579 Nr. 1 BGB (kurze Ehedauer), nicht im Zusammenhang mit Trennungsunterhalt anzuwenden. Auch eine analoge Anwendung des § 1579 Nr. 1 BGB im Rahmen des § 1361 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Trennung der Eheleute nicht automatisch zur Versagung des Unterhalts führen darf, weil andernfalls die Ehekrise nicht mehr zu reparieren ist, sie möglicherweise noch verschärft wird.[1]

Bei fehlendem Zusammenleben von Anfang an ist Unterhalt jedoch schon dem Grunde nach zu versagen. Dies betrifft die Fälle, in denen sich die Eheleute unmittelbar nach der Eheschließung darüber im Klaren sind, dass die Heirat ein Irrtum war oder es ein Zusammenleben gar nicht gibt. Leben die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt zusammen, besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt.[2]

Insofern sind beide Ehegatten für ihren Unterhalt selbst zuständig. Wenn kein gemeinsamer Lebensbereich entstanden ist, besteht auch keine Notwendigkeit einer ehelichen Solidarität durch Unterhaltszahlung.[3]

Extrem kurzes Zusammenleben kann auch einen Versagungsgrund wegen objektiver Unzumutbarkeit innerhalb der Generalklausel des § 1579 Nr. 8 BGB zur Folge haben. Diese Vorschrift ist über § 1361 Abs. 3 BGB anwendbar.[4]

Je kürzer die Ehedauer, desto geringer sind die Anforderungen an die Billigkeitserwägungen. Entsprechend sind die Anforderungen bei einer nur bis zu 2-jährigen Ehedauer geringer als bei einer längeren Ehe. Denn schon wegen einer derart kurzen Dauer der Ehe kann die innere Rechtfertigung für eine unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung fehlen.[5] In diesem Fall hatte unstreitig eine kurze Ehe bestanden. Das OLG hatte bei der Billigkeitsabwägung keine Möglichkeit gesehen, den Unterhaltsanspruch zu beschränken. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen.

Zitat

"Bei einer Ehedauer bis zu zwei Jahren sind an die Feststellung von Unbilligkeitsgründen aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, denn schon wegen einer derart kurzen Dauer der Ehe kann die innere Rechtfertigung für eine unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung fehlen."

Im Regelfall wird man eine kurze Ehe bei einer Ehedauer von bis zu zwei Jahren annehmen können, ab drei Jahren wird es schwierig die kurze Ehedauer zu begründen. Je länger sich die Ehedauer darstellt, desto schwieriger dürfte es sein, § 1579 Nr. 1 BGB anzuwenden.

Nach der BGH-Rechtsprechung liegt eine kurze Ehedauer regelmäßig dann nicht mehr vor, wenn sie drei Jahre gerechnet von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages überschreitet.[6]

Der BGH-Senat hatte sich mit der Frage der kurzen Ehe jedoch nicht beschäftigt, weil er keine besonderen Umstände gesehen hat, die eine andere Beurteilung der kurzen Ehedauer geboten erscheinen ließen. Im vorliegenden Fall war eine Ehedauer von vier Jahren gegeben, so dass von einer kurzen Ehedauer grundsätzlich nicht ausgegangen werden könne.[7]

Bei einer Ehedauer von drei Jahren und acht Monaten ist demzufolge im Regelfall § 1579 Nr. 1 BGB nicht mehr anzuwenden, auch dann nicht, wenn die Ehefrau bei Nacht und Nebel ausgezogen ist und keine Nachricht über ihren weiteren Wohnort zurückgelassen hat. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist vom OLG Köln ausdrücklich gebilligt worden.[8]

In einem derartigen Fall besteht jedoch die Möglichkeit, bei einer nicht mehr ganz kurzen Ehe über § 1578b BGB eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts vorzunehmen, weil die Ehedauer nicht allzu lang war. Im vorliegenden Fall ist noch ein Unterhaltsanspruch für ein Jahr zugesprochen worden sowie ein weiteres Jahr mit einer Herabsetzung auf die Hälfte des zu zahlenden Unterhalts.[9]

[1] Vgl. MüKo/Weber-Monecke, 6. Aufl. 2013, zu § 1361 Rn 66.
[2] Vgl. OLG Celle FamRZ 1990, 519; Palandt/Brudermüller, 73. Aufl. 2014, Rn 10 zu § 1361.
[3] Vgl. außerdem OLG Hamm NJW RR 2011, 1015 und OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 943.
[4] Vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 93 und OLG Celle FamRZ 1999, 519; OLG Hamm v. 16.8.2013, FF 2014, 77 ff. = FamRZ 2013, 1889 ff. (früherer Schalke-Manager Rudi Assauer, Ehedauer nur rund 11 Monate).
[5] Vgl. BGH FamRZ 1989, 483 ff. (Heirat 23.3.1978, Trennung April 1979, Zustellung des Antrags 19.3.1980).
[6] Vgl. BGH NJW 2011, 1582 (30.3.2011) = FF 2011, 251 ff.
[7] FF 2011, 251 ff.
[8] OLG Köln, Vergleich v. 9.7.2013 – 14 UF 27/13 (unveröffentlicht).
[9] Ähnlich OLG Celle FamRZ 2009, 56, 57 ff.

a) Kurze Ehedauer bejaht

1 Jahr 7 Monate, Altersehe (69 und 71 Jahre alt)

Folge: Herabsetzung des Unterhalts (BGH FamRZ 1981, 140)

fast 3 Jahre, Trotz Betreuung eines gemeinsamen Kindes bei Aufnahme einer Beziehung zu einem neuen Partner, bereits ein Jahr nach Eheschließung

Folge: Herabsetzung des Unterhalts und zeitliche Begrenzung (OLG München FamRZ 1996, 1078)

3 Jahre 3 Monate, Ehe im vorgerückten Alter (59 und 63 Jahre alt)

Folge: Herabsetzung des Unterhalts (BGH FamRZ 1982, 28, 30)

etwas mehr als 4 Jahre, tatsächliches Zusammenleben, nur 2 ½ Jahre bei einer bereits bei Eheschließung besteh...

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