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FF 2/2015, Ehedauer, ein häufig unterschätztes Kriterium / 1. Trennungsunterhalt

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Bekanntlich ist die Vorschrift über die nacheheliche Unterhaltsverwirkung, § 1579 Nr. 1 BGB (kurze Ehedauer), nicht im Zusammenhang mit Trennungsunterhalt anzuwenden. Auch eine analoge Anwendung des § 1579 Nr. 1 BGB im Rahmen des § 1361 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Trennung der Eheleute nicht automatisch zur Versagung des Unterhalts führen darf, weil andernfalls die Ehekrise nicht mehr zu reparieren ist, sie möglicherweise noch verschärft wird.[1]

Bei fehlendem Zusammenleben von Anfang an ist Unterhalt jedoch schon dem Grunde nach zu versagen. Dies betrifft die Fälle, in denen sich die Eheleute unmittelbar nach der Eheschließung darüber im Klaren sind, dass die Heirat ein Irrtum war oder es ein Zusammenleben gar nicht gibt. Leben die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt zusammen, besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt.[2]

Insofern sind beide Ehegatten für ihren Unterhalt selbst zuständig. Wenn kein gemeinsamer Lebensbereich entstanden ist, besteht auch keine Notwendigkeit einer ehelichen Solidarität durch Unterhaltszahlung.[3]

Extrem kurzes Zusammenleben kann auch einen Versagungsgrund wegen objektiver Unzumutbarkeit innerhalb der Generalklausel des § 1579 Nr. 8 BGB zur Folge haben. Diese Vorschrift ist über § 1361 Abs. 3 BGB anwendbar.[4]

Je kürzer die Ehedauer, desto geringer sind die Anforderungen an die Billigkeitserwägungen. Entsprechend sind die Anforderungen bei einer nur bis zu 2-jährigen Ehedauer geringer als bei einer längeren Ehe. Denn schon wegen einer derart kurzen Dauer der Ehe kann die innere Rechtfertigung für eine unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung fehlen.[5] In diesem Fall hatte unstreitig eine kurze Ehe bestanden. Das OLG hatte bei der Billigkeitsabwägung keine Möglichkeit gesehen, den Unterhaltsanspruch zu bes...

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