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FF 12/2022, Keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach dem Tod des Mandanten

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FamFG § 76, ZPO §§ 114 ff.

Leitsatz

Eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe scheidet nach dem Tode des Verfahrensbeteiligten aus, auch wenn das Verfahrenskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten hätte beschieden werden können. Die Funktion der Verfahrenskostenhilfe, dem hilfsbedürftigen Beteiligten die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, kann nach dessen Tod nicht mehr erreicht werden. Es ist nicht der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, dem Rechtsanwalt, der den Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten vertritt, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen.

(red. LS)

OLG Dresden, Beschl. v. 31.3.2022 – 20 WF 205/222 (AG Zwickau)

Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller beantragte am 6.9.2021 beim Amtsgericht – Familiengericht – Zwickau die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin auf Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter. Der Antrag wurde der Antragsgegnerin am 9.9.2021 zugestellt. Zu der auf den 11.11.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung ist die Antragsgegnerin nicht erschienen. Der Antragsteller ist im Dezember 2021 verstorben.

[2] Durch Beschl. v. 4.2.2022 hat das Amtsgericht festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist. Eine Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag war noch nicht getroffen.

[3] Durch Beschl. v. 28.2.2022 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Tod des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden könne, da sich das Verfahren mit dessen Tod erledigt habe.

[4] Gegen den am 8.3.2022 zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz ...

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