Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 565/16, FamRZ 2018, 841).

BGH, Beschl. v. 2.12.2020 – XII ZB 324/20 (OLG Brandenburg, AG Eisenhüttenstadt)

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