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Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Verfahrensfeststel ... / 3 Zahlungspflicht bei Fristüberschreitung

Yvonne Ehrmann
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Die Pflegekasse hat innerhalb der Begutachtungsfristen schriftlich über den Antrag zu entscheiden. Kann sie diese Fristen nicht einhalten, hat sie nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Überschreitung unverzüglich 70 EUR an den Antragsteller zu zahlen.

Die Frist ist eine Bearbeitungsfrist, innerhalb der die Pflegekasse den Entscheidungsprozess abzuschließen hat. D. h. maßgebend für das Ende der Frist ist das Bescheiddatum; die Frist zur Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (4 Tage Postweg) ist nicht einzurechnen.

 
Hinweis

Keine Zahlungspflicht

Die Zahlungspflicht besteht nicht,

  • bei Wiederholungs- und Widerspruchsbegutachtungen oder wenn Antragsteller sich in stationärer Pflege befindet und mindestens Pflegegrad 2 anerkannt ist oder
  • die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat (z. B. Angaben des Versicherten fehlen, der Versicherte befindet sich im Krankenhaus, vereinbarter Termin wurde abgesagt oder Antragsteller wurde nicht angetroffen).[1]
 
Praxis-Beispiel

Zahlungspflicht bei Fristüberschreitung

 
Eingang des Pflegeantrags am 6.7.2026
Begutachtungs-/Bearbeitungsfrist 25 Arbeitstage
Schriftlicher Bescheid beim Versicherten 27.8.2026
Ergebnis:
Fristbeginn 7.7.2026
Fristende 10.8.2026
1. Woche der Fristüberschreitung – Fristbeginn 11.8.2026
2. Woche der Fristüberschreitung – Fristbeginn 18.8.2026
3. Woche der Fristüberschreitung – Fristbeginn 25.8.2026
Die Pflegekasse hat 210 EUR (70 EUR x 3) wegen Fristüberschreitung zu zahlen.
 
Wichtig

Zahlungspflicht besteht nur gegenüber Antragsteller

Die Zahlung wegen Fristüberschreitung ist keine "Pflegeleistung". Die Zahlungspflicht besteht nur gegenüber dem Antragsteller (= Versicherter). Beihilfeberechtigte erhalten die Zahlung in voller Höhe.

[1] GR v. 1.7.2025 zu § 18c SGB XI, Abschn. 3 Abs. 2.

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