Der unbestimmte Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" richtet sich nach der Rechtsprechung des EuGH nach der Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der persönlichen und familiären Eingliederung des Erblassers in einen Mitgliedstaat.[13]

Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts wird wohl in der Praxis meist wenig problematisch sein. Allerdings gibt es Fälle, in denen die Bestimmung einer genaueren Betrachtung bedarf.

Hierunter fallen insbesondere:

  • Berufspendler, also Personen, die sich aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen – unter Umständen auch für längere Zeit – in einen anderen Staat begeben haben, um dort zu arbeiten, aber eine enge und feste Bindung zu ihrem Herkunftsstaat aufrechterhalten haben. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in dem Herkunftsstaat hat, in dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht sein Lebensmittelpunkt befunden hat.[14]

    • Rentner, die ausschließlich privat veranlasst in (zwei) verschiedenen Mitgliedstaaten Wohnsitze unterhalten. Da hier die gerade angesprochenen berufliche Subsidiarität nicht greift, kann im Zuge der Bestimmung des gewöhnlichen letzten Aufenthalts die Staatsangehörigkeit oder der Ort, an dem sich alle wesentlichen Vermögensgegenstände befinden, ein besonderer Faktor bei der Gesamtbeurteilung aller tatsächlichen Umstände sein.[15]
 
Achtung

Fremdbestimmte Wohnsitzverlegung bei Krankheit, Alter und Gebrechlichkeit

Ungeklärt ist die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Fällen in denen eine Person wegen Krankheit, Alter, Gebrechlichkeit oder aus sonstigen zwingenden Gründen daran gehindert ist, für sich selbst zu entscheiden und zu sorgen und damit den eigenen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zu bestimmen. In Betracht kommt zum Beispiel ein Verbringen in ein (billigeres) ausländisches Pflegeheim durch die Angehörigen. Auch eine missbräuchliche Verlegung ins Ausland – z. B. zur Abwehr von Pflichtteilsansprüchen Dritter – wäre denkbar. Jedenfalls in einen solchen Missbrauchsfall bietet sich ein Rückgriff auf die Regelung des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO an: Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, eine offensichtlich engere Verbindung des Erblassers zu einem anderen als dem Staat in dem der letzte gewöhnliche Aufenthalt liegt, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

[13] EuGH 02.04.2009, Rs. C-523/07 (A) Slg. 2009, I-2805 Rn. 37 ff.
[14] Erwägungsgrund 24.
[15] Erwägungsgrund 24.

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