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Erneuerung der Rollladentechnik im Zuge einer Fassadensanierung; Rollläden als zwingendes Gemeinschaftseigentum

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG, § 10 Abs. 4 WEG, § 16 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 242 BGB, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Bei der Rollladenerneuerung im Zuge einer Fassadensanierung handelte es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung, nicht um eine nachteilige bauliche Veränderung. Rollläden stehen hier unabhängig davon, ob sie bereits zum Zeitpunk der Gebäudeerrichtung vorhanden waren oder erst später eingebaut wurden, zwingend im Gemeinschaftseigentum gem. § 5 Abs. 2 WEG, da es sich um für die äußere Gestaltung des Gebäudes mitbestimmende Bauteile handelt, die an der Gebäudefassade außen angebracht sind und nicht nur für eine einzelne Sondereigentumseinheit Bedeutung haben (h.R.M.; a. A. LG Memmingen, RPf1. 78, 101).

Auch eigenmächtig von einzelnen Eigentümern eingebaute alte Rollläden unterfallen dem Gemeinschaftseigentum. Aufgrund der Bedeutung der Rollläden für die äußere Gestaltung des Gebäudes kann über deren weiteres Schicksal bzw. deren Unterhaltung dann nur von der Gemeinschaft gemeinsam entschieden werden. Etwaige Beseitigungsansprüche wegen nachträglich vorgenommener Rollladenanbauten wären jedenfalls durch langjährige Duldung verwirkt. Somit fällt das Thema Rollläden hier endgültig in die Verantwortung der Gemeinschaft. Die aus technisch-notwendigen Gründen nunmehr eingebauten Elektromotoren liegen im vorliegenden Fall auch außen in den auf die Fassade aufgesetzten Rollladenkästen und fallen damit hier ebenfalls in das gemeinschaftliche Eigentum.

Bei der Umgestaltung und Ersetzung der Rollläden in solche mit Elektromotorausstattung handelt es sich auch um eine modernisierende Instandsetzung aus Gründen der Wiederherstellung eines mangelfreien Zustandes. Der geänderte Zugmechanismus (Elektromotoren statt Gurte) hatte ...

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