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Erbschaftsteuer: Begünstigungen für Betriebsvermögen ab ... / 3 Regelverschonung und Optionsverschonung

Christoph Wenhardt
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3.1 Allgemeines

Seit dem 1.1.2009 hat der Erwerber grundsätzlich ein Wahlrecht für die Besteuerung von nach § 13b ErbStG begünstigtem Betriebsvermögen. Das Gesetz bietet dem Erwerber an, sich zwischen 2 Modellen (Regel- oder Optionsverschonung) zu entscheiden.

Die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags setzt dabei keinen Antrag voraus (mit Ausnahme des Wahlrechts). Das Finanzamt hat den Verschonungsabschlag von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Erwerber besteht keine Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung des § 13a ErbStG zu verzichten.[1]

Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z. B. 2 Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (z. B. einen Gewerbebetrieb und eine freiberufliche Praxis), so sind deren Werte vor der Anwendung des § 13a ErbStG zusammenzurechnen. Hierbei werden der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zusammenrechnung der Werte

Die Großmutter GM hinterlässt in 2016 ihrer Enkelin EN einen Gewerbebetrieb (Steuerwert 500.000 EUR) und einen Mitunternehmeranteil (Steuerwert ./. 20.000 EUR).

Lösung

Beide Vermögensarten sind vor der Anwendung des § 13a ErbStG zusammenzurechnen. Hierbei ergibt sich ein begünstigtes Vermögen i. H. v. insgesamt 480.000 EUR.

[1] Söffing, in: ErbStB 2009 S. 48.
[2] R E 13a.1 Abs. 3 ErbStR 2011.

3.2 Regelverschonung

Die Regelverschonung sieht für nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Vermögen einen 85 %igen Verschonungsabschlag vor (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG). 15 % des Vermögens unterliegen demnach immer der Besteuerung. Hier kommen aber noch ein Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG und R E 13a.2 ErbStR 2011) und ...

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